NPD-Klage gegen Schwesig zurückgewiesen
Karlsruhe - Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig hat mit ihrer Warnung vor der NPD im Thüringer Wahlkampf nicht die Rechte der rechtsextremen Partei verletzt. Eine entsprechende Klage der NPD wies das Bundesverfassungsgericht am Dienstag ab.
Demnach sind die Äußerungen der SPD-Vizevorsitzenden in einem Zeitungsinterview nicht ihrem Ministeramt zuzurechnen. Gleichzeitig präzisierten die Richter in ihrem Grundsatzurteil die Voraussetzungen, unter denen Parteipolitiker mit Ministeramt gegen andere Parteien im Wahlkampf Stellung beziehen dürfen.
Schwesig begrüßte das Urteil als ein "starkes Zeichen auch für all jene, die sich vor Ort gegen Rechtsextremismus engagieren". Sie fügte hinzu: "Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt: Es ist unser Recht - und ich füge hinzu: es ist unsere Pflicht -, unsere Demokratie zu verteidigen gegen diejenigen, die sie abschaffen wollen."
Schwesig hatte in der "Thüringischen Landeszeitung" im Juni mit Blick auf die Landtagswahl in Thüringen im September unter anderem gesagt: "Ziel Nummer 1 muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt." Die NPD sah dadurch ihr vom Grundgesetz garantiertes Recht auf Parteien-Chancengleichheit verletzt.
"Der Antrag ist unbegründet", sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle in Karlsruhe. Die Äußerungen der Ministerin seien dem politischen Meinungskampf zuzuordnen. Schwesig habe dafür nicht die Autorität ihres Ministeramtes oder die Ausstattung ihres Hauses in Anspruch genommen.
Voßkuhle warnte weiter davor, das Urteil als "Freifahrschein" zu verstehen. Der Senat habe sich intensiv mit den Grenzen der Äußerungsrechte von Mitgliedern der Bundesregierung befasst.
Minister dürfen ihr Amt demnach nicht dazu missbrauchen, um gegen andere Parteien im Wahlkampf Stimmung zu machen. "Es gilt insofern das Gebot der Neutralität des Staates im Meinungskampf", sagte Voßkuhle. Äußerungen als Parteipolitiker oder Privatmensch sind zwar möglich, müssen vom Ministeramt aber klar getrennt werden. Das Regierungsmitglied dürfe daher weder die Autorität seines Amtes noch die Ausstattung seines Hauses nutzen, hieß es.