Nazi-Aufmärsche können künftig leichter verboten werden

Der verschärfte Volksverhetzungsparagraf des Strafgesetzbuches ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden.
Abendzeitung |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News

KARLSRUHE - Der verschärfte Volksverhetzungsparagraf des Strafgesetzbuches ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden.

Rechtsextremistische Aufmärsche, bei denen die NS-Diktatur gebilligt oder verherrlicht wird, können künftig leichter verboten werden. Das ergibt sich aus einem am Dienstag veröffentlichten Grundsatzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der verschärfte Volksverhetzungsparagraf des Strafgesetzbuches mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Auf diese seit April 2005 geltende Vorschrift hatte das Bundesverwaltungsgericht das Verbot der sogenannten Rudolf-Heß-Gedenkmärsche von Neonazis im oberfränkischen Wunsiedel gestützt. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des am 29. Oktober 2009 verstorbenen Veranstalters und stellvertretenden NPD-Vorsitzenden Jürgen Rieger wurde nun verworfen.

Nach § 130, Absatz 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, „wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt“. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstößt diese Vorschrift nicht gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit.

ddp

Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.