Menschenrechtsgericht urteilt über Geiseldrama in Beslan

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilt am Donnerstag über die Umstände des blutigen Geiseldramas in Beslan. Bei dem Terrorangriff 2004 auf eine Schule in der russischen Teilrepublik Nordossetien starben mehr als 330 Menschen.
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Bei dem Terrorangriff 2004 auf eine Schule in der russischen Teilrepublik Nordossetien starben mehr als 330 Menschen, unter ihnen mehr als 180 Kinder.
dpa 7 Bei dem Terrorangriff 2004 auf eine Schule in der russischen Teilrepublik Nordossetien starben mehr als 330 Menschen, unter ihnen mehr als 180 Kinder.
Bei dem Terrorangriff 2004 auf eine Schule in der russischen Teilrepublik Nordossetien starben mehr als 330 Menschen, unter ihnen mehr als 180 Kinder.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) urteilt am Donnerstag über die Umstände des blutigen Geiseldramas in Beslan. Bei dem Terrorangriff 2004 auf eine Schule in der russischen Teilrepublik Nordossetien starben mehr als 330 Menschen, unter ihnen mehr als 180 Kinder.

Straßburg – Über 750 Personen wurden verletzt. 447 Angehörige der Opfer sowie Überlebende der Geiselnahme haben in Straßburg geklagt, weil sie das Krisenmanagement der russischen Einsatzkräfte für katastrophal halten.

Die Kläger werfen dem russischen Staat vor, das Leben seiner Bürger nicht ausreichend vor der erkennbaren Gefahr für Leib und Leben geschützt zu haben. Die Verhandlungen mit den Geiselnehmern seien schlecht geführt, und zahlreiche Todesfälle seien durch übertriebene Gewalt der Einsatzkräfte verursacht worden.

Lesen Sie hier: 334 Tote - Russland gedenkt der Opfer von Beslan

Mehr als 30 schwer bewaffnete Islamisten aus dem Konfliktgebiet Nordkaukasus nahmen damals mehr als 1100 Geiseln, darunter Lehrer und Eltern. Die Lage eskalierte am 3. September 2004 mit einer Explosion und einem stundenlangen Feuergefecht mit den Sicherheitskräften.

Zu dem Fall gab es im Gerichtshof eine Anhörung am 14. Oktober 2014. Verkündet wird ein Kammerurteil, gegen das Berufung beantragt werden kann. Der EGMR kann diesen Antrag akzeptieren, aber auch ablehnen. 

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