Kreuz-Kette am Arbeitsplatz: Teilerfolg für Kläger in Straßburg
Straßburg - Allerdings gibt es Einschränkungen beispielsweise bei der Arbeit von Krankenschwestern im Krankenhaus oder im Pflegebereich. Das geht aus einem am Dienstag in Straßburg verkündeten Urteil hervor. Die Klage richtete sich gegen Großbritannien.
Im Fall einer Angestellten bei der Fluggesellschaft British Airways stellten die Richter bei einer Angestellten eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit fest. Sie sprachen der 61-jährigen Mitarbeiterin des Bodenpersonals eine Entschädigung von 2000 Euro zu.
Nicht verletzt worden sei jedoch die Religionsfreiheit einer Krankenschwester, heißt es in dem Urteil. Weil die Schwester alte Menschen pflege, sei der Schutz der Gesundheit der Patienten jedoch vorrangig ebenso wie die Sicherheit im Krankenhaus, befand der EGMR. Die Patienten könnten sich bei unbedachten Bewegungen an der Kette verletzen.
Deshalb hatte der Arbeitgeber die Krankenschwester aufgefordert, Ihr Kettchen unter einem Pullover nicht sichtbar zu tragen. Sie hatte aber ebenso wie die Angestellte bei British Airways darauf bestanden, dass das Kreuz für alle sichtbar ist. Das Recht, religiöse Symbole am Arbeitsplatz zu tragen sei durch die Menschenrechtskonvention geschützt, allerdings müsse dieses Recht mit den Rechten anderer ausgeglichen werden, heißt es in dem Urteil.
Abgewiesen wurden die Klagen einer Standesbeamtin und eines Sexualtherapeuten. Sie hatten es aus Glaubensgründen abgelehnt, gleichgeschlechtliche Paare zu trauen beziehungsweise zu beraten. Gegen das Urteil kann Berufung beantragt werden.
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