Kennzeichnungspflicht für Polizisten ist rechtmäßig

Leipzig - Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte als rechtmäßig bestätigt.
Zwar greife die Pflicht zum Tragen eines Namensschildes oder einer Nummer in das Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Polizisten ein. Dieser Eingriff sei aber verfassungsgemäß, urteilte das Gericht in Leipzig.
Es wies damit die Revisionen zweier Polizisten aus Brandenburg gegen vorherige Urteile des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurück. (Az.: BVerwG 2 C 31.18 und 2 C 33.18)
Die Kennzeichnungspflicht stärke die Bürgernähe und Transparenz der Polizeiarbeit, erklärte das Gericht. Zum anderen gewährleiste sie eine leichtere Aufklärbarkeit bei illegalem Handeln von Polizisten. Viele Beamte sehen sich dagegen einem unberechtigten Misstrauen und einem Generalverdacht ausgesetzt. Die klagenden Beamten sagten zudem in der mündlichen Verhandlung, dass sie wegen der Namensschilder um ihre Sicherheit und die ihrer Familien fürchteten. Eine Kennzeichnungspflicht gibt es in einer ganzen Reihe von Bundesländern, darunter Sachsen-Anhalt, Thüringen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz.