Keine Ermittlungen gegen Protz-Bischof
Monatelang prüft die Staatsanwaltschaft, ob sie wegen des Skandals um den Limburger Bischofssitz ein Verfahren gegen Tebartz-van Elst einleitet. Nun kann der Kirchenmann aufatmen. Auch das Grundgesetz spielt dabei eine Rolle.
Limburg - Die Staatsanwaltschaft wird gegen den früheren Limburger Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst nicht wegen Untreue ermitteln. Es habe sich kein Anfangsverdacht und kein strafrechtlich verfolgbares Verhalten gegen den vor drei Monaten abberufenen Bischof ergeben, teilte die Limburger Justizbehörde am Mittwoch nach monatelanger Prüfung des Falls mit. Auch gegen Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates werde kein Ermittlungsverfahren eröffnet.
Zwar konnte die Staatsanwaltschaft "etliche Verstöße gegen innerkirchliches Recht" feststellen, insbesondere gegen Beteiligungsrechte kirchlicher Gremien. Dabei handele sich aber um innerkirchliche Angelegenheiten, die sich der Beurteilung der Strafjustiz entzögen.
Die explodierten Kosten für den neuen Bischofssitz auf dem Limburger Domberg hatten in den vergangenen Monaten deutschlandweit für Aufsehen gesorgt. Nach Ansicht der Ermittler wäre bei dem Bau "der Wille der Geber im Sinne eines pastoralen oder karitativen Zwecks der Mittelverwendung zu beachten gewesen". Daraus leite sich aber keine mögliche Strafbarkeit ab.
Die umstrittene Auflösung des karitativen St. Georgswerks stieß bei der Staatsanwaltschaft nicht auf Kritik: Tebartz-van Elst sei dazu befugt gewesen. Die Staatsanwaltschaft hatte seit dem vergangenen Oktober geprüft, ob sie ein Verfahren gegen Tebartz-van Elst einleitet. Damals waren die Vorwürfe über die stark gestiegenen Kosten bekanntgeworden. Danach gingen mehrere Anzeigen wegen Untreue ein.
Die Juristen griffen für die Prüfung auf kirchenrechtliche Unterlagen zurück sowie auf den Bericht einer von der Deutschen Bischofskonferenz eingesetzten Untersuchungskommission zur Kostenexplosion auf dem Domberg. Laut dem Papier soll Tebartz-van Elst kirchliche Vorschriften umgangen und Baukosten in die Höhe getrieben haben. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ergibt sich aus dem Grundgesetz. Zum Autonomiebereich gehören nach Angaben der Limburger Staatsanwaltschaft etwa die kirchlichen Finanzen, die Vermögensverwaltung oder Organisation. "Eine Strafbarkeit bei innerkirchlichen Entscheidungen und Verhaltensweisen kommt nur dann in Betracht, wenn außerkirchliche Belange strafrechtlich relevant tangiert wären", erläuterten die Ermittler.
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