Karlsruhe fordert verfassungsgemäßes Wahlrecht bis 2013

Die erst vor wenigen Monaten beschlossene Wahlrechtsreform der schwarz-gelben Koalition verstößt gegen das Grundgesetz - das erklärte das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch.
dpa |
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Die erst vor wenigen Monaten beschlossene Wahlrechtsreform der schwarz-gelben Koalition verstößt gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht erklärte am Mittwoch zentrale Bestimmungen des Gesetzes mit sofortiger Wirkung für unwirksam.

Karlsruhe - Damit gibt es derzeit kein gültiges Wahlrecht. Eine Neuregelung muss spätestens bis zur Bundestagswahl im Herbst kommenden Jahres beschlossen werden. Die Entscheidung ist ein Erfolg für SPD, Grüne und mehr als 3000 Bürger, die in Karlsruhe geklagt hatten.

Die Verteilung der Abgeordnetensitze "verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit", sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Verkündung des einstimmig gefällten Urteils. Indirekt warnten die acht Richter: Man habe diesmal zum Teil detailliertere Vorgaben gemacht, damit "das Risiko einer Bundestagsauflösung im Wahlprüfungsverfahren (...) minimiert wird".

"Angesichts der Vorgeschichte des neuen Wahlrechts sieht der (Zweite) Senat keine Möglichkeit, den verfassungswidrigen Zustand erneut für eine Übergangszeit zu akzeptieren", sagte Voßkuhle. Bereits 2008 hatte Karlsruhe das frühere Wahlrecht für teilweise verfassungswidrig erklärt und innerhalb von drei Jahren eine Neuregelung verlangt. Nachdem es zu keiner parteiübergreifenden Lösung gekommen war, hatten Union und FDP im September vergangenen Jahres die Reform des Wahlrechts im Alleingang durchgesetzt.

"Trotz einer großzügig bemessenen dreijährigen Frist für den Wahlgesetzgeber, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen, ist das Ergebnis - das ist übereinstimmende Auffassung im Senat - ernüchternd", befand Voßkuhle.

Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) kritisierte indirekt das Verfahren bei der Reform und forderte eine fraktionsübergreifende Lösung. Bei der Korrektur "empfiehlt es sich dringend, (...) eine möglichst einvernehmliche Lösung zu finden, um auch nur den Anschein einer Begünstigung oder Benachteiligung einzelner Parteien oder Kandidaten zu vermeiden". Das Karlsruher Urteil gebe "hinreichenden Anlass zu einer selbstkritischen Betrachtung des Verfahrens der Gesetzgebung der nun für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen".

Der Parlamentarische Geschäftsführer der SPD im Bundestag, Thomas Oppermann, bezeichnete das Urteil als politische Höchststrafe für die Regierungskoalition. "Überhangmandate beeinträchtigen das gleiche Stimmrecht der Wählerinnen und Wähler, und das wollen wir jetzt möglichst beseitigen."

Der Vizevorsitzende der Unionsfraktion, Günter Krings, gestand nur eine Teilniederlage ein: "Der Kernpunkt des Wahlrechts ist erhalten geblieben." Man wolle nun aber die Opposition ins Boot holen. "Wir können in den nächsten Tagen die Gespräche beginnen." Auch über eine völlige Abschaffung der Überhangmandate könne gesprochen werden.

Die Richter beanstandeten vor allem den Effekt des sogenannten negativen Stimmgewichts. Demnach kann es dazu kommen, dass die Abgabe einer Stimme der jeweiligen Partei bei der Berechnung der Abgeordnetenzahl im Ergebnis schadet. Grund hierfür ist die Bildung von Sitzkontingenten in den einzelnen Bundesländern. "Solche widersinnigen Wirkungszusammenhänge zwischen Stimmabgabe und Stimmerfolg beeinträchtigen nicht nur die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien, sondern verstoßen auch gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, da es für den Wähler nicht mehr erkennbar ist, wie sich seine Stimmabgabe auf den Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann."

Die Richter beanstandeten außerdem, dass das Wahlrecht die Möglichkeit zahlreicher Überhangmandate schafft. Solche Zusatzmandate entstehen, wenn die Kandidaten einer Partei mehr Wahlkreise direkt gewinnen, als dem Stimmenanteil der Partei bei den Zweitstimmen entspricht. Diese Mandate kommen tendenziell den großen Parteien zugute - bei der Bundestagswahl 2009 gingen alle 24 an die Union.

"Überhangmandate sind nur in eng begrenztem Umfang mit dem Charakter der Wahl als Verhältniswahl vereinbar", so die Richter. Es dürften jedoch nicht so viele werden, dass sie "den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufheben". Die Höchstgrenze liege etwa bei der Hälfte der Zahl von Abgeordneten, die für die Bildung einer Fraktion erforderlich ist - derzeit bei etwa 15.

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