Hintergrund: Immunität des Bundespräsidenten

Ein Bundespräsident genießt für die Dauer seiner Amtszeit Immunität. Während dieser Zeit ist er also vor Strafverfolgung geschützt. Erst nach Aufhebung kann ermittelt werden.
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Ein Bundespräsident genießt für die Dauer seiner Amtszeit Immunität. Während dieser Zeit ist er also vor Strafverfolgung geschützt. Erst nach Aufhebung kann ermittelt werden.

Berlin - Ein Bundespräsident genießt für die Dauer seiner Amtszeit Immunität. Während dieser Zeit ist er also vor Strafverfolgung geschützt. Allerdings kann der Bundestag die Immunität aufheben. Erst danach kann eine Staatsanwaltschaft mit Ermittlungen beginnen.

Die bei der Staatsanwaltschaft Hannover eingegangenen Anzeigen gegen Bundespräsident Christian Wulff wegen des Kredits und der Urlaubsreisen während seiner Amtszeit als niedersächsischer Ministerpräsident hatten zunächst aber nur Vorermittlungen ausgelöst. Es wurde geprüft, ob es einen Anfangsverdacht auf eine Straftat gibt. Dafür muss die Immunität nicht aufgehoben werden.

Die Immunität des Bundespräsidenten ist – verklausuliert – im Grundgesetz in Artikel 60, Absatz 4, geregelt. Dort heißt es: „Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.“

Artikel 46, Absatz 2 schreibt vor: „Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.“

Absatz 3 legt fest, dass die Genehmigung des Bundestages bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 (Missbrauch der Freiheit der Meinungsäußerung zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung) erforderlich ist.

In Absatz 4 wiederum heißt es: „Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.“

 

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