Heimliche Online-Durchsuchung massiv beschränkt

Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene heimliche Online-Durchsuchung erlaubt aber massiv beschränkt: Ermittler dürfen nur bei Gefahr für überragend wichtige Rechtsgüter spionieren, was zudem von einem Richter angeordnet werden müsse.
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Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene heimliche Online-Durchsuchung erlaubt aber massiv beschränkt: Ermittler dürfen nur bei Gefahr für überragend wichtige Rechtsgüter spionieren, was zudem von einem Richter angeordnet werden müsse.

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene heimliche Online-Durchsuchung in einer Grundsatzentscheidung massiv beschränkt. Die Karlsruher Richter erklärten am Mittwoch eine entsprechende Regelung für den nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz für grundgesetzwidrig und nichtig. Die heimliche Online-Durchsuchung verletzt demnach das Persönlichkeitsrecht. Nach dem Urteil ist die heimliche Infiltration in ein Computersystem nur bei Gefahr für überragend wichtige Rechtsgüter wie zulässig. Die Maßnahme müsse zudem von einem Richter angeordnet werden.

Nach den Worten von Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier weist die Entscheidung über den konkreten Fall hinaus. Das Gericht stelle erstmals fest, dass es ein Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gebe.

Der Erste Senat beschäftigte sich mit der Frage, ob das Verfassungsschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In der seit Januar 2007 geltenden Regelung war die umstrittene Ermittlungsmethode erstmals ausdrücklich per Gesetz erlaubt. Das Urteil ist auch für die Bundesebene von großer Bedeutung, weil die Koalition die Einführung heimlicher Online-Durchsuchungen plant. Noch am Mittwoch wollten sich die Spitzen der Großen Koalition bei einem Treffen in Bonn dazu äußern.

Wegen der Regelung in Nordrhein-Westfalen beschwerten sich eine Journalistin, ein Mitglied der Linkspartei und drei Rechtsanwälte, darunter der frühere Innenminister Gerhart Baum (FDP). Nach ihrer Auffassung verletzt die heimliche Online-Durchsuchung unter anderem das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, das im Grundgesetz garantiert ist. Bereits bei der mündlichen Verhandlung im Oktober ließen die Karlsruher Richter große Zweifel durchblicken.

In Nordrhein-Westfalen durfte der Verfassungsschutz laut Gesetz heimlich auf Computer zugreifen und Daten abrufen. Die Regelung war sehr breit formuliert und ermöglichte etwa den einmaligen Zugriff auf die Festplatte, eine kontinuierliche Überwachung von Daten oder gar die Mitverfolgung von Tastatureingaben. (AP)

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