Hartz IV-Empfänger: Nur begrenzte Wohnkosten-Übernahme

Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf eine volle Übernahme ihrer Wohn- und Heizkosten. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden.
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Der Staat muss nicht komplett für die Wohnungs- und Heizkosten von Hartz IV-Empfängern aufkommen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. (Archivbild)
Oliver Berg/dpa Der Staat muss nicht komplett für die Wohnungs- und Heizkosten von Hartz IV-Empfängern aufkommen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. (Archivbild)

Karlsruhe - Empfänger von Arbeitslosengeld II haben nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten einer Wohnung.

Die Beschränkung des Sozialgesetzbuchs auf angemessene Aufwendungen sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied die 2. Kammer des Ersten Senats. Der Gesetzgeber müsse keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Wohnungskosten gewähren, teilte das Gericht am Dienstag zu Beschlüssen vom 6. und 10. Oktober mit. (1 BvR 617/14; 1 BvL 2/15; 1 BvL 5/15)

Die Beschwerde kam von einer Frau, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht. Das Jobcenter hatte die Miet- und Heizkosten für ihre 77 Quadratmeter große Wohnung zunächst ganz, seit 2008 aber nur noch teilweise übernommen. Sie klagte auf vollständige Kostenübernahme und scheiterte damit vor dem Sozialgericht. Berufung und Revision blieben erfolglos.

Außerdem wies die Kammer zwei Vorlagen des Sozialgerichts Mainz als unzulässig zurück, das die Regelungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung für verfassungswidrig hält.

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