Gibt es doch Sozialhilfe für alle?

Mitten in die Debatte um Armutszuwanderung aus Rumänien und Bulgarien grätscht die EU-Kommission mit ihrer Einschätzung: Pauschale Hartz-IV-Verweigerung ist rechtswidrig
Brüssel - Das nennt man Timing: Mitten in die Diskussion, ob die Zuwanderung armer EU-Bürger aus Rumänien und Bulgarien die deutschen Sozialkassen belasten könnte, platzt die EU-Kommission mit ihrer eigenen Einschätzung.
Nach Ansicht der EU-Kommission müssen arbeitslose Armutszuwanderer in Deutschland leichter Zugang zu Sozialleistungen erhalten. Der pauschale Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen für EU-Zuwanderer ist mit dem europäischen Recht nicht vereinbar, schreibt die Kommission in einer Stellungnahme für den Europäischen Gerichtshof.
Der EuGH prüft gerade einen Fall, den das Bundessozialgericht Leipzig zur Klärung vorgelegt hatte: Darin geht es um eine 24-jährige Rumänin, die seit 2010 dauerhaft mit ihrem Sohn in Deutschland lebt. Die Frau hat sich nicht um Arbeit bemüht und nach zwei Jahren Hartz IV beantragt. Dies hatte das Jobcenter abgelehnt – die Frau zog vor Gericht.
Zwar ermöglicht das EU-Recht zahlreiche so genannte „Schutzvorkehrungen“, um den Missbrauch von Sozialleistungen zu verhindern. So müssen EU-Mitgliedsstaaten Zuwanderern in den ersten drei Monaten keine Sozialhilfe zahlen. Und bei Menschen, die länger bleiben wollen, können die Nationalstaaten überprüfen, ob die Betroffenen über genug Vermögen verfügen.
Aber – und darum dreht sich der aktuelle Streit: Sozialleistungen dürfen trotz der Schutzvorkehrungen nicht „automatisch“ verweigert werden.
Oder, in den Worten der Brüsseler Behörde: „Die Kommission berücksichtigt die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zu Sozialleistungen für Bürger, die auf dem Arbeitsmarkt nicht aktiv sind, verweigern können. Der Europäische Gerichtshof hat allerdings klargestellt, dass diese Verweigerung nicht automatisch erfolgen kann. Die zuständigen nationalen Behörden müssen die individuelle Situation des Antragsstellers berücksichtigen.“
Mit anderen Worten: Brüssel verlangt für jeden Migranten eine Einzelfallprüfung – auch bei solchen, die zum Beispiel nicht aktiv nach Arbeit suchen, aber trotzdem dauerhaft in Deutschland leben. Hier winkt das Bundesarbeitsministerium ab: Man bleibe bei der Rechtsauffassung, dass der Bezug von Hartz IV generell und pauschal für EU-Ausländer ausgeschlossen werden darf – und zwar in den ersten drei Monaten des Aufenthalts beziehungsweise so lange, wie der einzelne nach Arbeit sucht.
Auch für Arbeitslose, die sich gar nicht um einen Job bemühen, ist der Leistungsausschluss nach Ansicht der Bundesregierung rechtens. „Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten“, heißt es aus dem Arbeitsministerium.
Fakt ist: In Deutschland leben vereinzelt arbeitslose Migranten teils jahrelang ohne das nötige Geld – wie die zahlreichen Gerichtsverfahren zeigen. Wie gesagt: Laut EU-Recht dürfen die deutschen Behörden, bevor sie Nicht-Erwerbstätigen einen Aufenthaltsstatus zuerkennen, prüfen, ob sich die Betroffenen aus Vermögen selbst finanzieren können.
In der Praxis scheint diese Prüfung aber offenbar nicht oder nur ungenügend vorgenommen zu werden. Das Bundesarbeitsministerium verweist in dieser Frage ans Bundesinnenministerium, das verweist wiederum zurück ans Arbeitsministerium. Zuständig fühlt sich offenbar keiner. Und so warten alle auf den Europäischen Gerichtshof.