Drei-Prozent-Hürde bei Europawahl ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe urteilt über Drei-Prozent-Hürde bei der Europawahl
von  AZ

Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe hat über die Drei-Prozent-Hürde bei der Europawahl entschieden

Karlsruhe - Die Drei-Prozent-Sperrklausel bei der Europawahl im kommenden Mai ist verfassungswidrig. Sie verstößt unter anderem gegen die Chancengleichheit der Parteien, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschied. Eine Sperrklausel sei für die Arbeit des Europäischen Parlaments derzeit noch nicht erforderlich. (AZ: 2 BvE 2/13)

Geklagt hatten 19 kleinere Parteien, unter anderem die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP), die Freien Wähler und die eurokritische Alternative für Deutschland (AfD). Sie hatten sich darauf berufen, dass das Gericht bereits Ende 2011 die damals geltende Fünf-Prozent-Hürde bei Europawahlen gekippt hatte.

Die Richter entschieden nun mit einer knappen Mehrheit von fünf zu drei Stimmen, dass eine Sperrklausel weiterhin noch nicht nötig ist, "um die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments zu erhalten". Das Parlament sei zwar auf dem Weg, sich als institutioneller Gegenspieler der EU-Kommission zu profilieren. Diese Entwicklung könne aber noch nicht mit der Situation im Bundestag verglichen werden, "wo die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig ist".

Chance für Populisten und Anti-Europäer?

SPD-Bundesvize Ralf Stegner hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Drei-Prozent-Klausel bei Europawahlen mit Bedauern zur Kenntnis genommen. „Es ebnet den Weg für Rechtspopulisten und Anti-Europäer, von denen es im Europäischen-Parlament schon genug gibt“, sagte Stegner. Das Urteil mache auch die Perspektive für die Europawahl im Mai nicht leichter. Auswirkungen auf andere Wahlen werde die Entscheidung aber nicht haben.

Laut Urteil können Parteien nunmehr bereits mit etwa einem Prozent der abgegeben Stimmen einen Sitz im EU-Parlament erhalten. Dem Gesetzgeber steht es den Verfassungshütern zufolge frei, auf Fehlentwicklungen zu reagieren und Sperrklauseln einzuführen, sobald sich die "rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse" im EU-Parlament geändert haben.

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