Die Vorratsdatenspeicherung ist rechtswidrig

Die anlasslose Sicherung von Telefon- und Internetdaten verstößt gegen EU-Recht. Das sagt jetzt ein Gutachter am EU-Gerichtshof
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Zieht der EU-Gerichtshof den Datensammlern den Stecker? Erstmal nicht - die EU-Richtlinie bleibt auch nach einem Urteil in Kraft.
dpa Zieht der EU-Gerichtshof den Datensammlern den Stecker? Erstmal nicht - die EU-Richtlinie bleibt auch nach einem Urteil in Kraft.

Was bedeutet das aktuelle Gutachten des EU-Generalanwalts zur Vorratsdatenspeicherung? Die AZ beantwortet die wichtigsten Fragen.

Luxemburg - Die umstrittene Vorratsdatenspeicherung in der EU steht auf der Kippe. Ein einflussreicher Gutachter am Europäischen Gerichtshof hat die Praxis für rechtswidrig erklärt. Dies könnte Auswirkungen auch auf die Gesetzgebung in Deutschland haben.

Was ist überhaupt die Vorratsdatenspeicherung?
Sie geht zurück auf die EU-Richtlinie 2006/24/EG und wurde nach den Terroranschlägen von Madrid und London in den Jahren 2004 und 2005 erarbeitet. Die Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, dass die so genannten Verkehrsdaten (zum Beispiel: wer hat wann wo mit wem telefoniert) auf den Servern der Telekommunikationsanbieter zwei Jahre gespeichert werden müssen.

Bei einem konkreten Verdachtsfall kann die Polizei dann nach einer richterlichen Anhörung darauf zugreifen.

Was sagt der Gutachter?
Pedro Cruz Villalón, 67-jähriger Rechtswissenschaftler aus Sevilla und seit 2009 Generalanwalt der EU, hält die anlasslose Speicherung zu Fahndungszwecken für „in vollem Umfang unvereinbar“ mit der EU-Grundrechte-Charta.

Sie verstoße gegen die Grundrechte auf Datenschutz und Achtung des Privatlebens. Außerdem sei die Speicherdauer von zwei Jahren „unverhältnismäßig lang“.

Ist das jetzt schon rechtsverbindlich?
Nein – erstmal gab es nur das Gutachten. Das Urteil wird in einigen Monaten erwartet. Doch in den allermeisten Fällen folgen die Richter den Einschätzungen der Generalanwälte, dem Gutachten wird hohe Bedeutung beigemessen.

Geklagt hatten der High Court of Ireland und das Verfassungsgericht Österreichs. Die geschäftsführende Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) äußerte sich erfreut über das Gutachten: Es zeige, dass „die Richtlinie auf europarechtlichen Treibsand gebaut ist“.

Der Datenschutzbeauftragte der Bundesregierung, Peter Schaar, wertete das als „Signal an die neue Bundesregierung“.

Was bedeutet das Urteil für Deutschland?
Bei uns gibt es derzeit kein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung. Schwarz-Rot hat explizit in den Koalitionsvertrag geschrieben, dass man die Speicherung wieder einführen will – allerdings wolle man sich auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass die Maximal-Speicherdauer von zwei Jahren auf drei Monate gesenkt wird.

Ein Sprecher von Innenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) sagte, er sehe in dem Gutachten kein Hindernis. Denn: Villalón empfiehlt auch, die EU soll die Richtlinie jetzt nicht sofort aussetzen. Sondern genug Zeit für Verbesserungen erhalten.

Warum gibt es bei uns noch kein Gesetz?
Im Januar 2008 hat die damalige große Koalition die EU-Richtlinie umgesetzt, mit der geringstmöglichen Speicherdauer von sechs Monaten. Rund 30000 Bürger erhoben Verfassungsbeschwerde – und das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz im März 2010 gekippt.

Es verstoße gegen das Fernmeldegeheimnis, so die Begründung. Außerdem seien die Hürden gegen staatlichen Missbrauch nicht hoch genug. Schwarz-Gelb konnte sich in vier Jahren auf keine Neuregelung einigen. Deutschland wurde deshalb inzwischen seinerseits von der EU-Kommission verklagt.

Ist die Vorratsdatenspeicherung dasselbe wie die Schnüffelei der NSA?
Nein. Es geht zwar um dieselbe Art von Daten (Verkehrsdaten), aber die NSA ist eine staatliche Stelle. Sie speichert, wie man dank Snowden weiß, massenhaft und teils ohne Genehmigung Auslandsdaten auf eigenen Servern. Bei der Vorratsdatenspeicherung geht es um Inlands-Daten, sie liegen bei Telekom, Vodafone und Co. und können erst nach richterlicher Anordnung eingesehen werden.

 

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