Das dritte Geschlecht: Alles zur Neuerung im Geburtenregister

Historische Weisung aus Karlsruhe: Neben "weiblich" und "männlich" muss es im Geburtenregister künftig eine weitere Option geben.
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Die Schauspielerin Gloria Gray posiert beim Christopher Street Day in München.
Felix Hörhager/dpa Die Schauspielerin Gloria Gray posiert beim Christopher Street Day in München.

Karlsruhe - Egal, ob die dritte Option künftig "inter" heißt, "divers" oder die Entscheidung auf einen ganz anderen Begriff fällt: Der Gesetzgeber muss das deutsche Geburtenregister künftig besser auf Intersexuelle zuschneiden. Wenn – wie bisher – ein Geschlecht eingetragen werden soll, muss es neben den Möglichkeiten "weiblich" und "männlich" eine weitere geben. Das entschieden die Karlsruher Richter in einem gestern veröffentlichten Beschluss. Der Gesetzgeber muss das Personenstandsrecht nun bis Ende 2018 ändern.

Geklagt hatte Vanja (27) aus Leipzig, geboren mit einem atypischen Chromosomensatz und deshalb weder Frau noch Mann. Der Beschluss sei "eine große Freude", sagte Vanja dem Evangelischen Pressedienst. Es sei ein weiterer Schritt zur Anerkennung.

Das Gericht habe deutlich gemacht, "dass es Menschen gibt, die nicht als Mann oder Frau leben, und dass das keine ,Störung’ ist". Zwar lasse sich Akzeptanz nicht allein durch einen Gerichtsbeschluss erreichen. "Aber es ist ein Schritt in die richtige Richtung."

80.000 Intersexuelle in Deutschland

Nach Schätzungen gibt es mindestens 80.000 intersexuelle Menschen in Deutschland.

Seit 2013 besteht die Möglichkeit, die Eintragung im Geburtenregister offen zu lassen, wenn das Geschlecht eines Kindes nicht eindeutig ist. Die Variante "fehlende Angabe" hilft Intersexuellen aus Sicht der Richter aber nicht weiter. Denn dadurch würde nicht abgebildet, dass sie nach eigenem Empfinden ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich haben:

"Keinen Eintrag zu haben ist eine Diskriminierung", so Lucie Veith vom Verein Intersexuelle Menschen. "Denn ein intersexueller Mensch hat auch ein Geschlecht, und er bleibt immer ein intersexueller Mensch, auch wenn er von anderen anders wahrgenommen wird."

"Der Personenstand ist keine Marginalie", heißt es dazu aus Karlsruhe. "Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität herausragende Bedeutung zu." Intersexuellen einen Extra-Eintrag im Geburtenregister zu verwehren, sei deshalb ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, für den das Verfassungsgericht keinen Grund sah. Bürokratischer und finanzieller Aufwand oder die Ordnungsinteressen des Staates ließen die Richter nicht gelten. Mehraufwand sei hinzunehmen.

"Das Urteil ist ein großer Fortschritt in Richtung Freiheit. Da kann man einfach nur dankbar sein, dass wir in dem Punkt ein so progressives und modernes Bundesverfassungsgericht haben", sagte Grünen-Fraktionschef Anton Hofreiter.

Ex-Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sagte, auf Karlsruhe sei "wie so häufig Verlass. Das Gericht ist dem Gesetzgeber einmal mehr voraus. Der Erste Senat stärkt das Selbstbestimmungsrecht intersexueller Menschen." Ein Durchbruch für alle Betroffenen.

"Inter", "divers" oder gar kein Geschlechtseintrag?

Der Gesetzgeber kann bis Ende 2018 einen dritten Geschlechtseintrag schaffen – etwa "inter" oder "divers", wie es Vanja gefordert hatte. Er kann aber auch ganz auf einen Geschlechtseintrag verzichten.

Der Deutsche Ethikrat hatte den zusätzlichen Eintrag "anderes" empfohlen, ebenso wie das Deutsche Institut für Menschenrechte. "Für die Selbstidentifikation kann eine offizielle Bestätigung wichtig sein, zum Beispiel bei transgeschlechtlichen Menschen", sagte Referentin Petra Follmar-Otto. Sie schlug zudem vor, nach der Geburt zunächst nichts ins Personenregister einzutragen. "Ab 14 Jahren sollen Kinder dann selbst über ihren Geschlechtseintrag entscheiden können."

Die Chefin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christin Lüders, forderte eine umfassende Rechtsreform hin zu einem modernen Geschlechtsidentitätsgesetz. Dafür sprach sich auch Petra Follmar-Otto aus.

Wichtig sei zudem ein klarstellendes Verbot von geschlechtsangleichenden Operationen an Kindern, von denen es im Jahr etwa 1500 gebe. Eltern sollten nicht mehr stellvertretend für ihre Kinder in einen solchen Eingriff einwilligen dürfen – soweit es nicht um die Abwehr einer Lebensgefahr gehe.

AZ-Meinung zum dritten Geschlecht: Schluss mit dem Spießrutenlauf!

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