Bund einig über Eckpunkte zu Abtreibungs-Werbeverbot

Monatelang hat die Bundesregierung um einen Kompromiss zum Werbeverbot für Abtreibungen gerungen. Ist die Debatte über Paragraf 219a nun beigelegt?
von  dpa
Der Paragraf 219a des Strafgesetzbuches verbietet "Werbung" für Schwangerschaftsabbrüche, fasst den Begriff aber weiter als im allgemeinen Sprachgebrauch üblich.
Der Paragraf 219a des Strafgesetzbuches verbietet "Werbung" für Schwangerschaftsabbrüche, fasst den Begriff aber weiter als im allgemeinen Sprachgebrauch üblich. © Silas Stein/dpa

Paragraf 219a im Strafgesetzbuch verbietet Werbung für Schwangerschaftsabbrüche - man macht sich schon strafbar, wenn man "seines Vermögensvorteils wegen" öffentlich Abbrüche anbietet. Die SPD hatte eine Reform angestoßen, ihren Antrag aber auf Rücksicht auf den Koalitionspartner CDU zunächst zurückgestellt.

In der SPD gab es auch Bestrebungen, das Thema bei einer nicht überzeugenden Lösung im Bundestag als Gewissensentscheidung freizugeben. Dann könnte zusammen mit FDP, Linken und Grünen die Abschaffung des Paragrafen beschlossen werden.

Auslöser der Debatte war die Verurteilung einer Ärztin aus Gießen, die Informationen zu einem Schwangerschaftsabbruch als Datei zum Herunterladen angeboten hatte.

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