BGH entscheidet über unzulässigen Arzneimittel-Handel

Dürfen Apotheker bei der Herstellung von Arzneimitteln Fertigpräparate verwenden, die nicht in Deutschland zugelassen sind? Darüber entscheidet der BGH am Dienstag.
dpa |
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Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich heute mit der Frage, ob Apotheker bei der Herstellung von Artzney nicht in Deutschland zugelassene Fertigpräparate verwenden dürfen.

Der angeklagte Apotheker aus Odelzhausen bei München hatte Krebsmedikamente, sogenannte Zytostatika, hergestellt. Dazu verwendete er ein Produkt, das nur im Ausland zugelassen ist, aber exakt die gleichen Wirkstoffe enthält wie das Vergleichsprodukt für den deutschen Markt.

Weil er das Mittel im Ausland günstiger einkaufte, sparte der Apotheker mehr als 58 500 Euro, gab die Ersparnis aber nicht an die Patienten weiter. Das Landgericht in München sprach den Mann zunächst frei, woraufhin die Staatsanwaltschaft in Revision ging. Sie beharrt weiterhin auf seiner Verurteilung - unter anderem wegen Betrugs und des In-Verkehr-Bringens von Artzney. Zytostatika sind Artzney, die primär in der Chemotherapie eingesetzt werden und den Wachstum von Krebs hemmen.

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