Bahn muss auch für Verspätungen wegen höherer Gewalt zahlen
Die Deutsche Bahn hat positiv auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Anspruch auf Entschädigung bei Verspätungen reagiert. Demnach gilt dieser Anspruch auch bei Fällen höherer Gewalt, also etwa bei einem Unwetter oder bei Streiks.
Luxemburg – Verspätung ist Verspätung: Auch wenn ein Zug wegen Hochwassers, Eis oder Schnee zu spät ankommt, muss die Bahn ihren Fahrgästen künftig den Fahrpreis teilweise erstatten. Bei Fällen höherer Gewalt gelten die gleichen Regeln wie bei selbst verschuldeten Verspätungen, wie der EuGH in einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschied. (Az: C-509/11).
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Die Höhe der Rückerstattung des Fahrpreises richtet sich nach der EU-Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Demnach kann ein Fahrgast 25 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen, wenn die Verspätung 60 bis 119 Minuten beträgt. Bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden hat er Anspruch auf die Hälfte des gezahlten Fahrpreises.
Das Urteil des EuGH erging auf Vorlage eines österreichischen Gerichts, betrifft aber europaweit alle Bahnunternehmen: Klauseln in Beförderungsbedingungen, die Fahrpreisentschädigungen bei höherer Gewalt ausschließen, sind demnach ungültig.
Das Gericht wies allerdings ausdrücklich darauf hin, dass die Bahnunternehmen den Reisenden keinen individuellen Schadenersatz für die Folgeschäden einer Verspätung erstatten müssen, wie etwa einen verpassten Urlaubsflug. Zur Begründung hieß es, die pauschalierte Teilerstattung eines Fahrpreises diene als Kompensation einer nicht erbrachten Dienstleistung des Bahnunternehmens.
Die Deutsche Bahn erklärte nach der Urteilsverkündung, die Entscheidung werde „unverzüglich“ umgesetzt. Es sei zu begrüßen, dass mit dem Luxemburger Urteil Rechtssicherheit für die Verbraucher und Eisenbahnen geschaffen worden sei. Einer Sprecherin zufolge zeigte sich die Bahn schon in der Vergangenheit Kunden gegenüber in Fällen von Verspätungen wegen höherer Gewalt kulant und machte von dem nun als unzulässig erklärten Haftungsausschluss „eher zurückhaltend Gebrauch“.
Die Erstattungspflicht gilt nicht für Verspätungen im Flug-, Schiffs-, oder Omnibusfernverkehr, wie der EuGH betonte. Die jeweiligen Nutzungsbedingungen seien nicht austauschbar.