Arbeitsgericht verhandelt über Urlaubsanspruch von Schichtarbeitern

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Beratungen über den Urlaubsanspruch von Schichtarbeitern im öffentlichen Dienst aufgenommen.
von  dpa

Erfurt - Die Erfurter Richter haben zu entscheiden, ob Feiertage während der regulären Schicht eines Beschäftigten bei der Berechnung seines Urlaubsanspruchs wie Werktage anzusehen sind oder nicht. Geklagt hat ein Mitarbeiter des Flughafens Münster/Osnabrück, dessen Arbeitgeber ihm in diesen Fällen jeweils die Feiertage als Urlaubstage berechnete.

Der Mann, dessen Schichten jeweils sieben Tage am Stück umfassen, sieht sich benachteiligt im Vergleich zu Kollegen, die Montag bis Freitag arbeiten. Er beruft sich auf das Bundesurlaubsgesetz, das Werktage als alle Kalendertage definiert, "die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind". Zudem verweist er auf eine Regelung im einstigen Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), wonach gesetzliche Feiertage nicht als Arbeitstage zu werten sind. Der Arbeitgeber beharrt dagegen auf dem Wortlaut des Tarifvertrages im öffentlichen Dienst, der den BAT abgelöst und diese Regelung nicht übernommen hat.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. So merkte das Landesarbeitsgericht Hamm an, dass der geltende Tarifvertrag keine Definition für Arbeitstage enthalte und sich so von der Bestimmung des BAT unterscheide. Der Urlaub sei darin gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit werde. "Damit werden auch Feiertage erfasst, an denen der Arbeitnehmer sonst hätte arbeiten müssen. Sie sind ihm auf seinen Urlaub als gewährt anzurechnen", entschieden die Arbeitsrichter.

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