Adoption erlaubt: CSU-Frau hat Bedenken

Das Verfassungsgericht gibt homosexuellen Paaren mehr Rechte – CSU-Landesgruppenchefin Gerda Hasselfeldt: „Da habe ich noch meine persönlichen Bedenken.“
BERLIN - Das Bundesverfassungsgericht hat das Adoptionsrecht für homosexuelle Paare ausgeweitet – und zwar mit sofortiger Wirkung. Das bisher geltende Verbot für Homosexuelle, ein Adoptivkind ihres eingetragenen Lebenspartners ebenfalls zu adoptieren, sei verfassungswidrig, entschieden die Richter. Die bisherige Nichtzulassung der sogenannten Sukzessivadoption verletze die Kinder und Lebenspartner in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung.
Der Gesetzgeber müsse bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung treffen. Bis zur Neuregelung sei die Sukzessivadoption jedoch „ab sofort“ auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich.
Die Bundesregierung will sich, so Merkel-Sprecher Seibert, beim neuen Adoptionsrecht vom Gedanken des Kindeswohls leiten lassen. Der Justiz-Staatssekretär und Passauer FDP–Politiker Max Stadler sagte nach der Urteilsverkündung, das Urteil sei ein „Meilenstein bei der verfassungsrechtlichen Anerkennung von Regenbogenfamilien“. Diese „wegweisende Entscheidung“ werde dazu führen, dass man auch die bislang für homosexuelle Paare verbotene gemeinschaftliche Adoption eines fremden Kindes „ins Auge fassen“ werde.
Die CSU sieht das anders: Landesgruppenchefin Gerda Hasselfeldt begrüßte das Urteil zwar, sieht aber keine Signalwirkung für ein generelles Adoptionsrecht für Homosexuelle: „Da habe ich noch meine persönlichen Bedenken.“
Das Verfassungsgericht betonte, eine eingetragene Lebenspartnerschaft sei wie eine Ehe auf Dauer angelegt und durch eine verbindliche Übernahme von Verantwortung geprägt. Der bisherige Ausschluss der Sukzessivadoption sei nicht damit zu rechtfertigen, dass dem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schade.
Verfassungsbeschwerde hatte eine 53-jährige Frau eingelegt, die seit 20 Jahren mit ihrer Partnerin zusammenlebt – seit 2005 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ihre Partnerin hatte 2004 ein Mädchen adoptiert, das 1999 in Bulgarien geboren wurde. Beide leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt in Münster. 2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf Adoption des Kindes ihrer Partnerin, der aber abgelehnt wurde. Deswegen hatte sie geklagt. (Aktenzeichen: 1 BvR 3247/09 und 1 BvL 1/11)