Abschiebung in die Türkei nicht bei Folterverdacht

Er war in Deutschland als Islamist verurteilt - doch in die Türkei hätte er nicht abgeschoben dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, wo die rechtlichen Grenzen bei Abschiebungen erreicht sind.
von  dpa

Karlsruhe - Vor der Abschiebung eines verurteilten Islamisten in seine Heimat müssen zuständige Behörden und Gerichte sich vergewissern, dass dem Betroffenen dort keine Folter oder unmenschliche Haftbedingungen drohen.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gab damit in einem heute veröffentlichten Beschluss der Verfassungsbeschwerde eines Türken teilweise statt (Az.: 2 BvR 2259/17). Es habe "ernsthafte Anhaltspunkte für eine Foltergefahr" gegeben, die nicht hinreichend geprüft worden seien. Außerdem hätte gegebenenfalls die Zusicherung in der Türkei eingeholt werden müssen, dass der Mann nach seiner Rückkehr dort rechtsstaatlich behandelt werden würde.

Verurteilter Islamist hatte sich salafistischen Kreisen angeschlossen

Der in Deutschland geborene und aufgewachsene Mann war 2015 vom Kammergericht Berlin zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Nach Überzeugung der Richter hatte er sich salafistischen Kreisen angeschlossen und die Terrororganisation Junud al-Sham unter anderem mit erheblichen Geldsummen unterstützt.

Als er abgeschoben werden sollte, legte er Beschwerde dagegen ein und beantragte Asyl, weil ihm in der Türkei ein Strafverfahren drohe - vergeblich. Er hatte unter anderem ein Schreiben der Menschenrechtsorganisation Amnesty International vorgelegt, in dem es hieß, dass in Gefängnissen sitzende türkische Terrorverdächtige dort schwer misshandelt worden seien.

Diese Sachverhalte seien nicht ausreichend beachtet worden, befanden nun die obersten Richter in Karlsruhe. Das zuständige Verwaltungsgericht muss neu über den Fall entscheiden.

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