Winterschlussverkauf: Abzocke? Schnäppchen?

Seit Wochen dominieren bereits Sonderangebote die Einkaufsstraßen der Innenstädte. Was kann der Verbraucher jetzt noch erwarten?
dpa, oz |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News

München - Strahlender Sonnenschein, für die Jahreszeit milde Temperaturen: Dementsprechend viele Schnäppchenjäger waren am Montag in Münchens Fußgängerzonen anzutreffen. Mit Slogans wie „Bis zu 70 Prozent reduziert“, „Saisonausverkauf“, „Letzte Reduzierung“ werben die städtischen Händler beim Winterschlussverkauf (WSV) um die Gunst der Kunden. Die roten Rabattschilder prägen jedoch schon seit einigen Wochen das Bild der Einkaufsstraßen. Dabei hat der „Höhepunkt“ der Ramschaktionen eigentlich erst am Montag begonnen.

Was verbirgt sich hinter dem WSV? Der Winterschlussverkauf ist eigentlich ein Relikt der Vergangenheit. Bis 2004 erlaubte das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Preisreduzierungen für Saisonware nur zu festgelegten Zeiten. Für Winterware waren dies die letzte Januarwoche und die erste Februarwoche – der Winterschlussverkauf. Doch seit der Reform des Wettbewerbsrechts 2004 können die Händler jederzeit zum Rotstift greifen und tun dies auch. Deshalb gab es auch schon lange vor Weihnachten Sonderangebote.

Welchen Sinn macht da noch der Schlussverkauf? Es ist einfach eine Möglichkeit mehr, die Kauflust der Kunden zu wecken. Der Handelsverband Deutschland (HDE) schätzt, dass auch heuer drei Viertel der Einzelhändler den immer noch vorhandenen Werbeeffekt des Winterschlussverkaufs für sich nutzen werden.

Und womit können die Kunden rechnen? Der Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels (BTE) spricht vom „Höhepunkt der Reduzierungswelle“ und kündigt Preis-Nachlässe von bis zu 70 Prozent an. Allerdings lockten auch schon vor dem Stichtag viele Läden mit ähnlich hohen Abschlägen.

Wie ernst sind die groß angekündigten Preisreduzierungen zu nehmen? Sie sind zumindest mit Vorsicht zu genießen. „Der Verbraucher sollte sich davon nicht blenden lassen“, meint Georg Tryba von der Verbraucherzentrale. Oft würden bei der Berechnung Mondpreise zugrunde gelegt, die im Handel nie verlangt worden seien.

Ist der WSV eine besonders gute Gelegenheit zum preiswerten Shoppen? Da ist die Meinung geteilt. Der HDE meint, die Kunden könnten sich „auf viele Schnäppchen freuen“. Denn wegen des insgesamt zu milden Winters seien die Lager der Händler noch gut mit warmer Bekleidung gefüllt. Verbraucherschützer Tryba sieht das nüchterner. „Der WSV ist genauso gut und genauso schlecht wie jede andere Einkaufsgelegenheit“, meint er. Auf keinen Fall sollten sich die Verbraucher durch angebliche Schnäppchenpreise unter Druck setzen lassen. Denn auch nach dem Ende des WSV werde das nächste Sonderangebot nicht lange auf sich wartenlassen. „Schnäppchenzeit ist immer“, betont Tryba.

Fehlkäufe: Ihre Rechte

Die Verbraucherzentrale gibt Tipps, auf was Schnäppchenjäger beim Winterschlussverkauf achten sollten – auch wenn sie online bestellen:

  • Reklamation: Reduzierte Kleidungsstücke können reklamiert werden, wenn sie Mängel haben. Der Käufer darf zunächst die Lieferung eines mangelfreien Produktes oder eine Reparatur verlangen. Scheitert die Reparatur zweimal, ist nicht zuzumuten oder schlägt eine Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer grundsätzlich den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein Recht auf den Umtausch fehlerfreier Ware gibt es nicht. Händler bieten aber meist die Rückgabe oder den Austausch an. Verbraucher sollten sich informieren, laut Verbraucherzentrale sind diese Optionen im Schlussverkauf oft eingeschränkt. 
  • Begutachten: Hat der Verkäufer den Mangel an der Ware angezeigt, entfällt die Sachmangelhaftung. Das Unternehmen muss die Ware folglich nicht reparieren oder austauschen. Daher besser vorher genau schauen, aus welchem Grund die Ware reduziert wurde. 
  • Kassenzettel aufbewahren: Der Verkäufer muss zwei Jahre ab Übergabe dafür einstehen, dass die Ware frei von Mängeln ist. Der Käufer darf das aber nur einfordern, wenn er nachweisen kann, wann die Ware gekauft wurde. Daher sollte der Beleg über die Zeit der gesetzlichen Gewährleistung aufbewahrt werden. Ist der Kassenzettel verlorengegangen, kann der Käufer aber mit Hilfe eines Zeugen seine Rechte einfordern.
  • Themen:
Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.