Wenn Flieger am Boden bleiben: Ihr gutes Recht als Urlauber

Das Chaos auf den Flughäfen ist groß, ebenso die Verwirrung bei Passagieren: Wann muss die Airline zahlen, wofür haftet sie? Die AZ gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen
von  Abendzeitung
Feldbetten für gestrandete Passagiere auf einem Flughafen
Feldbetten für gestrandete Passagiere auf einem Flughafen © dpa

Das Chaos auf den Flughäfen ist groß, ebenso die Verwirrung bei Passagieren: Wann muss die Airline zahlen, wofür haftet sie? Die AZ gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen

Tausende Passagiere stecken momentan auf Europas Flughäfen fest. Zwar wurde jetzt das Flugverbot auf sechs deutschen Flughäfen (Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Erfurt, Leipzig, Hamburg und Hannover) gelockert – trotzdem hindert die Vulkanasche noch viele Menschen an der Weiterreise. Viele fragen sich jetzt: Welche Rechte habe ich überhaupt? Bekomme ich meinen Flug erstattet? Und: Droht mir Ärger, wenn ich nicht ins Büro kommen kann?

Die AZ beantwortet die wichtigsten Fragen.

Bleibe ich auf den Kosten sitzen, wenn mein Flug gestrichen wurde?

Nein. Denn die Fluggesellschaft hat die vereinbarte Leistung schließlich nicht erbracht. „Die Passagiere können die für das Ticket gezahlte Summe inklusive Steuern und Gebühren zurückfordern“, sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Alternativ können Passagiere kostenlos auf einen anderen Flugtermin umbuchen. Die Lufthansa bietet ihren Kunden aktuell auch die Umbuchung auf die Deutsche Bahn an.

Habe ich sogar Anspruch auf Schadenersatz?

Nein. Zwar sieht die EU-Fluggastrechtverordnung bei Annulierungen Schadenersatz vor – aber bei dem Vulkanausbruch handelt es sich um „höhere Gewalt“, sagt Rehberg. „Die Flugunternehmen können nichts dafür.“

Muss mir die Fluggesellschaft ein Hotel zahlen?

Im Fall von höherer Gewalt, wie er aktuell vorliegt, gibt es keinen Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten – also ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, Ihnen ein Hotel zu zahlen. Allerdings sind manche Airlines kulant: Die Lufthansa beispielsweise stellt ihren gestrandeten Fluggästen ein Hotel zur Verfügung.

Darf die Maschine einfach ganz woanders landen?

Zwar ist der Flugverkehr wegen höherer Gewalt eingeschränkt, die Fluggesellschaft muss aber trotzdem für den Transport zum Zielort sorgen, beispielsweise mit Bussen. Hilft die Fluggesellschaft nicht bei der Weiterreise, dann kann der Kunde diese selbst organisieren und die Kosten mit der Fluggesellschaft abrechnen.

Wer zahlt die Fahrt bis zur Haustür?

Wer wieder in seiner Heimatstadt ankommt, nimmt sich oft entnervt ein Taxi – im Glauben, die Fluggesellschaft muss wegen der Verspätung auch das bezahlen. Ein Missverständnis, sagt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Sowohl Pauschalurlauber als auch Kunden, die den Flug individuell buchen, müssen sich selbst darum kümmern, vom Flughafen bis zur Haustür zu kommen.“

Sollte ich meinen Flug lieber stornieren, wenn ich noch gar nicht abgeflogen bin?

Besser nicht: Reisende, die noch nicht wissen, ob ihre Maschine abhebt oder ausfällt, sollten ihr Ticket auf keinen Fall stornieren, sagt Juristin Rehberg: „In diesem Fall kann sich der Passagier selbst nicht auf höhere Gewalt berufen und muss die Kosten für den Widerruf zahlen.“

Wer haftet bei verschwundenen Koffern?

Auf vielen Flughäfen herrscht jetzt Chaos – da verschwindet schnell mal ein Koffer. Reisende haben zwar einen Anspruch auf Ersatz von verlorenem Gepäck – allerdings nur, wenn sie bereits eingecheckt haben.

Kann ich meine gebuchte Pauschalreise absagen?

Wenn absehbar ist, dass sich der Flug in den Urlaub erheblich verspäten wird, dürfen Pauschalurlauber die Reise unter Umständen absagen: „Wenn sich bei einer Kurzreise der Abflug zwei Tage verschieben würde, kann der Kunde vom Reisevertrag komplett zurücktreten und erhält den Reisepreis zurück“, sagt Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Für Reisen von zwei Wochen Dauer gibt es dagegen kein solches Rücktrittsrecht. Aber: Auch in diesem Fall ist ein deutlich verspäteter Abflug ein Reisemangel, für den man Geld zurückverlangen darf.

Muss ich mich als Pauschalreisender über die Entwicklung informieren?

Ja, dazu sind Sie sogar verpflichtet. Wenn die massiven Folgen einer Naturkatastrophe bereits öffentlich bekannt sind, müssen Sie sich selbst erkundigen, ob Ihr Flug stattfindet oder nicht. Wer sich nicht informiert, kann sogar seinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung nicht in vollem Umfang geltend machen.

Kann ich Ärger bekommen, wenn ich irgendwo feststecke und nicht zur Arbeit kann?

Nein, aber man muss den Arbeitgeber so schnell wie möglich über den Ausfall informieren – am besten per E-Mail, weil man dann einen Nachweis hat.

Muss ich Urlaub beantragen, falls ich nicht zur Arbeit kann?

Nein. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Ihnen für die Ausfallzeit Lohn zu zahlen.

Was ist bei einer Dienstreise?

Wenn Sie auf einer Dienstreise sind und im Hotel übernachten müssen, weil die Maschine nicht abhebt, muss der Arbeitgeber dafür zahlen. Außerdem muss er den vollen Lohn weiterzahlen – eventuell sogar plus Überstundenzuschläge.

Wo bekomme ich weitere Infos?

Der Flughafen München informiert auf www.munich-airport.de über die aktuelle Situation. Viele Veranstalter haben außerdem Hotlines eingerichtet. Branchenführer TUI informiert zum Beispiel unter Tel.0511/5678000. Eine Hotline gibt es auch für Kunden von Veranstaltern des Thomas-Cook-Konzerns wie Neckermann Reisen, Thomas Cook Reisen, Bucher Last Minute und Air Marin. Sie ist unter Tel.06171/6565190 zu erreichen. Die Gäste der Rewe-Touristik mit den Pauschalveranstaltern ITS, Jahn Reisen und Tjaereborg können unter Tel.02203/42875 anrufen. Dertour, Meier's Weltreisen und ADAC Reisen sind unter Tel.069/95882770 erreichbar. Alltours hat unter Tel.0203/3636500 eine Hotline eingerichtet.

kasa

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