Urteil aus Straßburg stärkt Rechte leiblicher Väter

Stammt das Kind der Mutter tatsächlich von ihrem Ehemann? In Deutschland wird die rechtliche Familie geschützt, leibliche Väter stehen je nach Einzelfall völlig außen vor.
von  dpa

Straßburg -  Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält dies für unzulässig.

Der EGMR gab am Donnerstag in Straßburg einem 53-Jährigen aus Fulda Recht, dem deutsche Gerichte die Klärung seiner Vaterschaft und den Umgang mit seinem mutmaßlichen Sohn verweigert hatten. Rechtlicher Vater des heute Siebenjährigen ist der Ehemann der Mutter. Die Gerichte hätten die Umstände dieses Falls genauer prüfen sollen, befanden die Straßburger Richter.

Das deutsche Recht räumt dem Schutz der Familie und den sozialen Beziehungen absoluten Vorrang ein, auch wenn ein Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt. Wenn - wie in diesem Fall - das Kind mit seiner Mutter und deren Ehemann lebt, ist potenzielle leibliche Vater völlig rechtlos. Er kann nicht einmal ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren einleiten.

Diese Rechtsprechung habe sogar das Bundesverfassungsgericht bestätigt, sagte der Anwalt des Klägers, Georg Rixe. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sei sich wohl bewusst, dass in dieser Frage Handlungsbedarf bestehe. Die Vaterschaft gerichtlich klären lassen kann ein Mann ohnehin nur dann, wenn er auch die juristische Verantwortung für das Kind übernehmen will - aber auch nur, wenn das Kind nicht mit Mutter und rechtlichem Vater zusammenlebt.

Im konkreten Fall will der Kläger Klarheit schaffen und Kontakt zu seinem Kind haben, falls dieses von ihm ist. Die Straßburger Richter stärkten ihm den Rücken: Es hätte geprüft werden sollen, ob ein Umgang des mutmaßlichen Vaters im Interesse des Kindeswohls läge, befanden sie. Dass dies unterblieben sei, werteten sie als Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist.

Deutschland muss dem Kläger deshalb ein Schmerzensgeld von 5000 Euro zahlen. Die verheiratete Mutter hatte eine Beziehung zu dem Kläger unterhalten, trennte sich jedoch während ihrer Schwangerschaft von ihm und kehrte zu ihrem Ehemann zurück. Der Kläger hat sein mutmaßliches Kind nie gesehen, hatte aber schon vor der Geburt seine Vaterschaft anerkannt.

Das Ehepaar hatte im Interesse der Familie einen Vaterschaftstest abgelehnt, das Bundesverfassungsgericht hatte den Antrag des Beschwerdeführers ohne Begründung zurückgewiesen. Gegen das Straßburger Kammerurteil kann allerdings noch Berufung beantragt werden.

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