Umtausch, Probieren & Co.: Die 7 größten Supermarkt-Irrtümer

Kaputte Eier austauschen oder 20 Kisten Wasser kaufen, weil’s im Angebot ist? Vieles, was Kunden selbstverständlich erscheint, ist aber in Wahrheit verboten. Häufige Irrtümer.
Ein vergnügliches Ereignis ist der Einkauf im Supermarkt ja schon – das sehen zumindest die meisten der Deutschen so. Doch Achtung: Auch wenn der Kunde getreu dem Volksmund König ist – der Freizeitspaß zwischen Obst- und Wursttheke ist stark reglementiert. Und das bedenken wohl die wenigsten Verbraucher, wenn sie den Laden um die Ecke betreten.
Beispiele gefällig? An Keksen knabbern: verboten. Der Kassiererin einen Haufen lästiges Kleingeld hinkippen: verboten. Und eine Eierschachtel öffnen und kaputte Eier austauschen: auch verboten. Bei Letzterem ist es so, dass Kunden zwar den Karton öffnen und prüfen dürfen, ob die Eier unbeschädigt sind.
Doch Austauschen ist untersagt. Der Grund: Jede Eierschachtel hat eine Chargennummer. Sie enthält Infos zu Größe und Lagerung der Eier. Bunt gemischte Packungsinhalte verwirren also andere Verbraucher. In ihrer September-Ausgabe zeigen nun die Rechtsexperten von Stiftung Warentest die häufigsten Einkaufs-Irrtümer. Die AZ stellt diese vor:
Großeinkauf: Das Mineralwasser ist im Angebot: Dann fällt vielen Kunden ein, sich gleich einen Vorrat fürs kommende halbe Jahr anzulegen. Doch das ist nicht erlaubt. Denn: Eigentlich dürfen Kunden nur „haushaltsübliche Mengen“ einkaufen. So soll vor allem bei begehrter Ware sichergestellt werden, dass möglichst viele Personen die Möglichkeit haben, diese zu erwerben. Das Wort „haushaltsüblich“ bleibt aber Definitionssache der Händler.
Verpackungen: Kunden dürfen die Kartons etwa von Haushaltsgeräten oder anderer Aktionsware öffnen – solange weder der Inhalt noch die Kartonage zu Schaden kommen. Das gilt auch, wenn ein Hinweis sagt: „Öffnen verpflichtet zum Kauf.“
Bruchware: Einen Moment nicht aufgepasst, und schon ist das teure Flascherl Wein auf den Boden gekracht. Das ist peinlich – und teuer. Denn wenn die Ware kaputt geht, muss der Kunde den Schaden ersetzen. Oft zeigen sich aber die Händler kulant, meist bei kleineren Summen. Bei größeren allerdings kann etwa die private Haftpflichtversicherung einspringen.
Essen und Trinken: Freilich, ein paar Stunden einkaufen, das macht schon mal durstig und hungrig. Wie wär’s dann mit einem Schluck aus der Orangensaft-Flasche? Oder einem Griff ins Gummibärli-Tüterl? Das ist rechtlich nicht in Ordnung. Denn die Ware gehört immer noch dem Ladenbesitzer. Meistens drückt der aber ein Auge zu, wenn der Kunde bereits am Kassenband ansteht. Zudem darf der Verbraucher nicht testen, ob etwa Weintrauben oder Kirschen süß schmecken. Solch eine Geschmacksprobe fällt unter Diebstahl. Wer Obst oder Gemüse trotzdem testen möchte, sollte das Supermarkt-Personal fragen. Erlaubt ist allerdings, den Reifegrad von Früchten durch vorsichtiges Abtasten zu überprüfen.
Umtausch: Zuhause angekommen, stellt der Kunde fest: Statt den Spaghetti- hat er die Makkaroni-Tüte eingepackt. Also zurück in den Supermarkt und die richtigen Nudeln holen? Funktioniert nicht. Denn Kunden haben bei Lebensmitteln kein Recht auf Umtausch – auch wenn die Ware irrtümlich erworben wurde. Anders ist es, wenn Lebensmittel vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verdorben sind. Dann müssen Händler diese zurücknehmen.
Aktionsware: Sonderangebote wie etwa Computer oder Laufschuhe müssen am ersten Aktionstag mindestens bis mittags vorrätig sein. Bei Lebensmitteln als Aktionsware gilt das sogar bis Ende des ersten Aktionstages. Das zählt auch, wenn im Prospekt der Zusatz „Nur so lange der Vorrat reicht“ steht.
Kupfergeld: An der Kasse einfach mal ein Sackerl Kupfergeld ausschütten und die Cent-Münzen von der Kassiererin fleißig zählen lassen? Das müssen Verkäufer nicht akzeptieren. Und unbeliebt macht sich der Kunde obendrein bei den übrigen Wartenden und der Kassiererin auch noch. Ebenso muss das Kassenpersonal keinen 100-Euro-Schein beispielsweise für ein Packerl Kaugummi annehmen.