Umgang mit Kind darf nicht an Geldzahlungen geknüpft sein

Geld an den Ex-Partner gegen Umgang mit dem Kind? Solche Regelungen können sittenwidrig sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat nun in einem Fall entschieden.
dpa |
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Ein Hinweisschild mit Bundesadler und der Aufschrift Bundesgerichtshof, aufgenommen vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Ein Hinweisschild mit Bundesadler und der Aufschrift Bundesgerichtshof, aufgenommen vor dem Bundesgerichtshof (BGH). © Uli Deck/dpa
Karlsruhe

Der Umgang mit dem eigenen Kind nach Trennung oder Scheidung darf nicht an Zahlungen an den Partner geknüpft und dadurch erzwungen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) bezeichnete ein solches Vorgehen nach Angaben vom Dienstag als sittenwidrig und hob eine Entscheidung der Vorinstanz auf. Verhandelt wurde der Fall eines Deutschen und seiner peruanischen Ex-Frau, die mit den gemeinsamen Kindern seit 2011 in ihrem Heimatland lebt. Sie hatte im Zuge der Scheidung einen sogenannten Zugewinnausgleich verlangt. Im Rahmen eines Vergleiches wurden ihr 60.000 Euro zugesprochen, die in drei jährlichen Raten gezahlt werden sollten - allerdings fällig nur dann, wenn jeweils zuvor ein dreiwöchiger Umgang mit den Kindern in Deutschland stattfinden würde.

Diesen Vergleich hält die Mutter für nichtig, unter anderem auch deswegen, weil das Kindeswohl nicht ausreichend geprüft worden war. Sie beantragte, dass das Verfahren zum Zugewinnausgleich ungeachtet des Vergleiches fortgesetzt werden müsse. In der Vorinstanz unterlag sie, der BGH gab ihr nun recht.

Wenn Vermögensbelange der Eltern vertraglich mit dem Umgang mit dem Kind verbunden würden, bestehe grundsätzlich immer die Gefahr, dass Art und Dauer des Umgangs maßgeblich von wirtschaftlichen Interessen der Eltern bestimmt würden. Das Kind werde dann zum Objekt gemacht und besonderen Loyalitätskonflikten ausgesetzt, hieß es in den Erwägungen der Kammer weiter. "Das Umgangsrecht untersteht nicht der freien vertraglichen Disposition der Eltern." Das Oberlandesgericht München muss den Fall nun neu prüfen. (Az.: XII ZB 385/23)

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