Überschwemmungen im Urlaub: Das müssen Spanien-Reisende wissen
Valencia/München - Spanien ist ein beliebtes Urlaubsland - gerade sind zudem noch Herbstferien in Bayern. Was müssen Reisende wissen, die bereits vor Ort sind oder den Urlaub dorthin bald antreten wollen?
Die AZ hat bei der Verbraucherzentrale Bayern nachgefragt. Deren Referentin für Verbraucherrecht, Julia Zeller, zufolge unterscheidet man grundsätzlich: Ist es eine Pauschalreise oder hat man individuell gebucht, sprich Flug und Hotel einzeln und auf eigene Faust?
Pauschalreise: "Unverzüglich" den Reiseveranstalter kontaktieren
Bei einer Pauschalreise sei immer der Reiseveranstalter der richtige Ansprechpartner. "Wichtig ist hier - in jedem Fall - unverzüglich mit diesem in Kontakt zu treten und gemeinsam eine Lösung zu finden."

Zellers weitere Einschätzung: "Schwere Überflutungen sind in der Regel als sogenannte unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände einzustufen." Lägen diese am Urlaubsort vor, haben Pauschalreisende diese Möglichkeiten:
"Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände"
Vor Anreise: "Vor Reisebeginn können Betroffene kostenfrei von der Reise zurücktreten", so Zeller. Im Falle des Rücktritts habe der Reiseveranstalter zwar prinzipiell einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. "Liegen aber unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vor, muss eine solche nicht gezahlt werden." Der Veranstalter müsse in diesem Fall den Reisepreis spätestens innerhalb 14 Tagen erstatten.
Vor Ort: Wer schon am Urlaubsort ist, für den gilt: Sie "können den Reisevertrag kündigen - also abbrechen". Für die nicht genutzten Reiseleistungen könnten Sie eine Erstattung verlangen.
"Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren."
Was gilt, wenn das Hotel oder Gepäck beschädigt ist?
Beschädigtes Hotel oder Gepäck: "Sollte das Hotel beschädigt worden sein, muss auch hier der Reiseveranstalter tätig werden und sich um eine Ersatzunterkunft kümmern", so Zeller. Bei beschädigtem Gepäck sei ebenfalls der Reiseveranstalter Ansprechpartner. "Hier sollte aber auch geprüft werden, ob eine gegebenenfalls bestehende Reiseversicherung, Haftpflicht oder auch Hausratversicherung für die Schäden aufkommt."

Andere Rechtslage für Individualreisende
Wurde keine Pauschalreise gebucht, sondern die Leistungen einzeln, schaut die Rechtslage anders aus:
(Keine) Stornierung: "Solange eine individuell gebuchte Unterkunft zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, sind Betroffene auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und müssen mit einem Stornoentgelt rechnen, wenn die Reise nicht angetreten wird", so die Rechtsexpertin. Wichtig zu beachten: Wenn die Unterkunft "direkt beim Eigentümer im Ausland gebucht wurde, gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt".
Gesperrtes Hotel: In dem Fall müssten die Betroffenen nichts zahlen. Es müssen nur die Leistungen bezahlt werden, die auch wirklich erbracht wurden - also etwa Übernachtungen, die noch in Anspruch genommen werden konnten.
Rückflug auf eigene Kosten
Abbruch: Wer als Individualreisender seinen Urlaub abbricht, muss sich selbst um den Rückflug kümmern. Das bedeutet auch: auf eigene Kosten. "Hier sind Betroffene auf die Kulanz der Fluggesellschaften angewiesen." Was für den Hinflug greift: "Wurden Flug und Hotel getrennt gebucht und möchten Betroffene nicht mehr reisen oder ist das Hotel gesperrt, findet der Flug jedoch trotzdem statt, bleiben Betroffene auf diesen Kosten sitzen."
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