Trotz Alkoholsucht Anspruch auf Lohnfortzahlung

Etwa 2 Millionen Beschäftigte in Deutschland gelten als alkoholsüchtig. Ist ein Alkoholabhängiger selbst schuld an seiner Sucht und einem möglichen Rückfall? Kann ihm ein Arbeitgeber deshalb die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verweigern?
von  dpa
Etwa zwei Millionen Beschäftigte in Deutschland gelten als alkoholsüchtig. Erleiden sie einen Rückfall und sind monatelang krankgeschrieben, haben sie Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Etwa zwei Millionen Beschäftigte in Deutschland gelten als alkoholsüchtig. Erleiden sie einen Rückfall und sind monatelang krankgeschrieben, haben sie Anspruch auf Lohnfortzahlung. © dpa

Erfurt - Ein alkoholabhängiger Beschäftigter einer Baufirma in Nordrhein-Westfalen erleidet einen Rückfall und ist monatelang krankgeschrieben. Hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitgebers in den ersten sechs Wochen? Ja, sagt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Wann haben Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber?

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben für maximal sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie unverschuldet erkrankt sind und nicht arbeiten können. Ausnahme ist grobes Verschulden gegen sich selbst, das zu der Erkrankung führt. Das können etwa ein unter Alkoholeinfluss verursachter Autounfall oder leichtsinniges Gefährden der Gesundheit beim Ausüben extrem riskanter Sportarten sein - die Sportverletzung beim Altherren-Fußball fällt also nicht darunter. Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse das niedrigere Krankengeld.

Worum ging es in dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht?

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein seit Jahren alkoholabhängiger Beschäftigter einer Baufirma die Schuld an einem schweren Rückfall trägt - und ob sein früherer Arbeitgeber ihm deshalb die Lohnfortzahlung verweigern durfte. Der Mann, der bereits zwei Entzugstherapien hinter sich hatte, wurde im November 2011 mit einer Alkoholvergiftung - 4,9 Promille - in eine Klinik eingeliefert und war zehn Monate krankgeschrieben. Der Arbeitgeber kündigte ihm zunächst fristlos, die anschließende Kündigungsschutzklage endete mit einem Vergleich und der Entlassung des Mannes zum Jahresende 2011. In dieser Zeit sprang die Krankenkasse ein und zahlte ihm Krankengeld.

Was hat das BAG zum Selbstverschulden bei Alkoholabhängigkeit gesagt?

Es hat klargestellt, dass es sich bei Alkoholsucht, die oft zu Folgeerkrankungen wie Leberzirrhose führt, um eine Krankheit handelt. Sucht und Rückfälle nach einer Therapie seien in der Regel nicht als Selbstverschulden zu werten. Das BAG schließt aber nicht aus, dass es in Einzelfällen doch ein Selbstverschulden geben kann.

Wie sollen solche strittigen Fälle künftig beurteilt werden?

In Zweifelsfällen muss das Arbeitsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen. Lässt sich Eigenverschulden nicht eindeutig feststellen, muss der Arbeitgeber zahlen.

Weswegen hat die Krankenkasse geklagt und nicht der Arbeitnehmer selbst?

Die Krankenkasse war während der eigentlichen Lohnfortzahlungszeit mit Krankengeld eingesprungen und hatte rund 1300 Euro gezahlt. Dieses Geld wollte sie von der Baufirma zurückhaben. Auch schon die Vorinstanzen gaben der Klage der Kasse statt.

Wie gravierend ist das Problem Alkoholsucht für die Arbeitswelt?

Die Deutsche Hauptstelle für Suchtgefahren geht davon aus, dass in Deutschland 5 Prozent der Erwerbstätigen alkoholabhängig sind, das wären schätzungsweise 2,1 Millionen Beschäftigte. Die indirekten Folgekosten für Unternehmen und Privathaushalte werden auf jährlich mehr als 16 Milliarden Euro geschätzt. Dazu gehören die Kosten für Produktionsausfälle wegen Arbeitsunfähigkeit, Frühverrentungen sowie Verdiensteinbußen der betroffenen Beschäftigten. In Unternehmen fehlen Alkoholkranke zwei- bis viermal häufiger als die Gesamtbelegschaft. Ein Fünftel der Arbeitsunfälle geschieht unter Alkoholeinfluss.

Welche Bedeutung hat die Entscheidung des BAG für andere (Sucht)Erkrankungen?

Keine. Die spezielle Frage, ob Rückfälle selbstverschuldet sind, stellt sich nur bei Alkoholabhängigkeit. Bei anderen Suchterkrankungen - wenn zum Beispiel Raucher wegen Lungenkrebs oder Herzinfarkt krankgeschrieben werden - ist dies bislang nicht Thema der Rechtsprechung an Arbeitsgerichten gewesen.

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