Straftat übers offene WLAN: Wer haftet?

Tobias McFadden aus Gauting soll Sony Geld für einen illegalen Download zahlen, den er gar nicht begangen hat. Jetzt zieht er vor den EuGH.
von  Rosemarie Vielreicher
Öffentliche Internet-Hotspots können für Betreiber in Deutschland zum Problem werden: Sie werden bei Rechtsverstößen geahndet. Der Kläger Tobias McFadden.
Öffentliche Internet-Hotspots können für Betreiber in Deutschland zum Problem werden: Sie werden bei Rechtsverstößen geahndet. Der Kläger Tobias McFadden.

Tobias McFadden aus Gauting soll Sony Geld für einen illegalen Download zahlen, den er gar nicht begangen hat. Jetzt zieht er vor den EuGH.

Gauting/Luxemburg - Gestern kurz vor zwölf in Luxemburg. Tobias McFadden aus Gauting (41) genehmigt sich erst einmal ein Bierchen. Zum Anstoßen mit seinem Anwalt. Er muss erst einmal durchschnaufen, die ganze Anspannung fällt ab. Gerade kommt der Bayer aus der mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

„Man steht schließlich nicht jeden Tag vor dem EuGH“, erzählt er der AZ nach seinem Gerichtstermin. Das ist wahr. Er kämpft gegen keinen geringeren als den Musik-Riesen Sony – und gegen eine in Deutschland geltende Internet-Regelung, die sogenannte Störerhaftung. Ob er tatsächlich einen Grund zum Feiern hat, wird er erst im März erfahren. Dann wird der EuGH seine Entscheidung verkünden.

Ausgangspunkt ist ein illegaler Musik-Download, der über McFaddens freies, für alle zugängliches WLAN-Netz begangen worden ist. Er war’s nicht, sagt er. Er soll aber dafür Strafe zahlen. Das sieht er nicht ein. Ein Grundsatz-Streit über die Haftung bei Straftaten über offen zugängliches WLAN ist entbrannt. Worum es genau geht, wie die aktuelle Rechtslage in Deutschland ist und was das Gericht nun bewerten muss:

Der Streitfall: Der Veranstaltungstechniker Tobias McFadden betreibt in Gauting im Kreis Starnberg ein Geschäft für Licht- und Tontechnik. Er bietet dort auch offenes WLAN für seine Kunden an. Das ist nicht nur kundenfreundlich, für ihn ist es auch eine Vision, flächendeckend freies Internet zu haben. Er gehört der Piratenpartei an, die schon lange davon träumt.

Doch über dieses ungesicherte Netz von McFadden, auf das jeder zugreifen kann, ist illegal ein geschütztes Musikalbum von Sony heruntergeladen worden. Der Musikkonzern will dafür rund 800 Euro von dem Gautinger haben. Der Geldbetrag an sich ist „nicht so tragisch“, sagt er. Aber ihm geht es ums Prinzip. Er ist der Meinung, die sogenannte Störerhaftung in Deutschland, auf der die Geldforderung basiert und die es in keinem anderen EU-Land gibt, ist nicht rechtens. Sie verstößt gegen EU-Recht, so McFadden.

Die Störerhaftung: Dieses Prinzip bedeutet, dass grundsätzlich derjenige für Verstöße haftet, dem der WLAN-Anschluss gehört. Sprich: Bietet ein Gewerbetreibender seinen Kunden ein offenes Netz an und wird darüber Musik oder ein Film illegal heruntergeladen, trifft es am Ende den, der das Netz bereitstellt. Auch wenn die Person gar nichts damit zu tun hat.

Müssten dann nicht auch etwa die Deutsche Telekom oder Kabel Deutschland haftbar gemacht werden? Nein. Das Telemediengesetz legt fest, dass sogenannte „Access-Provider“, Internetanbieter wie Telekom, Vodafone oder Kabel Deutschland, von Haftungsansprüchen ausgenommen sind.

Eine Änderung der Störerhaftung wird derzeit vom Kabinett behandelt, doch auch sie gilt als wenig vielversprechend, was ein einfaches Bereitstellen von WLAN-Hotspots betrifft.

Die Auffassung der Kläger: Der Gautinger bekommt bei seinem Rechtsstreit finanzielle Unterstützung von der Piratenpartei. Sie sind der Auffassung, dass nicht nur die großen Anbieter geschützt werden müssen, sondern genauso auch „das letzte Glied der Kette – nämlich derjenige, der Dritten die Nutzung seines eigenen Internetanschlusses ermöglicht.“

Was der EuGH nun entscheiden muss: Der Streit war zunächst vor dem Münchner Landgericht I. Die Richter haben einen Fragenkatalog an das EuGH zusammengestellt, wie das europäische Recht auszulegen ist. Neun Fragen, 27 Seiten. Geklärt muss unter anderem werden, wer für Urheberrechtsverstöße haftbar gemacht werden kann und wer überhaupt ein Internetanbieter im rechtlichen Sinne ist.

Was die Entscheidung bedeuten könnte: Wird die Störerhaftung gekippt, könnte das bedeuten, dass es bald mehr öffentlich zugängliche WLAN-Zugänge gibt. Denn dann müssten etwa Gaststätten oder Geschäfte nicht mehr fürchten, dass sie bei Verstößen anderer haften müssen.

merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.