Spaziergänger dürfen freilaufende Hunde abwehren

Spaziergänger dürfen einem Gerichtsbeschluss zufolge effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen, wenn sich ihnen ein fremder, nicht angeleinter Hund ohne Kontrolle seines Halters nähert. Dieser Beschluss gelte immer, wenn eine Gefahrenabwehrverordnung in Kraft sei, sagte eine Sprecherin des Oberlandesgerichts Koblenz.
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Ein Jogger klagte, da ein Paar seinen Hund nicht an die Leine nahm (Symbolbild).
dpa Ein Jogger klagte, da ein Paar seinen Hund nicht an die Leine nahm (Symbolbild).

Spaziergänger dürfen einem Gerichtsbeschluss zufolge effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen, wenn sich ihnen ein fremder, nicht angeleinter Hund ohne Kontrolle seines Halters nähert.

Koblenz - Dieser Beschluss gelte immer, wenn eine Gefahrenabwehrverordnung in Kraft sei, sagte eine Sprecherin des Oberlandesgerichts Koblenz. Geklagt hatte ein Jogger, der mit seiner angeleinten Hündin im Wald unterwegs war. Als der Hund eines spazierenden Paars auf ihn zukam, forderte er es auf, deren nicht angeleinten Hund zurückzurufen.

Auf die Rufe reagierte der Hund aber nicht. Bei dem Versuch, das Tier mit einem Ast fernzuhalten, rutschte der Jogger aus. Er musste operiert werden.

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