Rentnerin klagt vor dem BGH
Weil sie Billig-Silikon in ihre Brüste operiert bekam, will eine 64-Jährige Schmerzensgeld
Für die betroffenen Frauen geht das Warten weiter: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Schmerzensgeldklage einer Frau mit minderwertigen PIP-Brustimplantaten gestern keine Entscheidung getroffen. Vielmehr riefen die fünf Richter den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Dieser muss nun erst einmal klären, welche Pflichten der TÜV Rheinland bei der Überwachung der französische Firma Poly Implant Prothèse (PIP) gehabt hätte. (Aktenzeichen: VII ZR 36/14) Die 64-jährige Klägerin zeigte sich nach dem BGH-Entscheid dennoch zufrieden: „Ich habe jetzt so ein gutes Gefühl gehabt vor dieser Entscheidung und das habe ich auch immer noch“, sagt sie.
PIP hatte jahrelang Brustimplantate mit billigem Industriesilikon gefüllt, anstatt mit dem dafür zugelassenen Material. Schätzungen zufolge waren weltweit 100 000 Frauen betroffen, 5000 allein in Deutschland. Auch die Klägerin hatte sich 2008 nach einer Operation zur Krebsvorsorge PIP-Implantate einsetzen lassen. Starke Gewichtsabnahme, Krebsoperation, Geburt: Es gab viele Gründe, warum Frauen ihre Brüste verschönern wollten oder rekonstruieren lassen mussten. Als der Skandal 2010 bei einer unangemeldeten Kontrolle der französischen Behörden aufflog, klagten Betroffene gegen den TÜV Rheinland wegen der Verletzung ihrer Überwachungspflichten. Denn die Organisation hatte bei PIP die Produktionsprozesse geprüft. Die Klagen scheiterten bislang alle in Deutschland, da die Gerichte keine Verfehlungen des TÜV erkennen konnten.
Jetzt muss der EuGH entscheiden
Doch wie weit gehen diese Prüfpflichten nun wirklich? Das muss jetzt der EuGH entscheiden. Denn die Europäische Richtlinie, die diese Prüfungen regelt, sagt das nicht ganz genau. Der BGH will wissen, ob der TÜV die Firma unangemeldet hätte überprüfen müssen, die Geschäftsunterlagen einsehen und die Silikonkissen selbst hätte überprüfen müssen. All das ist nicht klar. Außerdem hatte ein französisches Gericht in 2013 in Toulon 1700 Frauen recht gegeben und den TÜV als Kontrolleur von PIP zu Schadenersatz verurteilt – auf Grundlage derselben Richtlinie. Das zeigt, dass man unterschiedlicher Auffassung über die Reichweite der Prüfungspflichten sein kann. So wird der EuGH-Entscheid auch zu einer Harmonisierung im Europarecht führen. Aber erst nach dem EuGH ist der BGH wieder am Zuge und wie er in ein oder zwei Jahren dann entscheidet, muss erst einmal als ungewiss gelten und hängt von den Vorgaben der europäischen Richter ab.
Die Anwältin der Klägerin, Ruth Schultze-Zeu, ist dennoch zuversichtlich: „Der EuGH entscheidet die Fragen zu Richtlinien immer sehr verbraucherfreundlich“, sagte sie gestern in Karlsruhe. Dass sich das Verfahren jetzt noch länger hinziehen wird, stört weder sie noch ihre Mandantin. Die 64-jährige möchte 40 000 Euro Schmerzensgeld vom TÜV: Angstgefühle habe sie gehabt, als die Missstände bekanntgeworden waren, sagt sie. Angst, dass etwas von dem Billig-Silikon aus den Kissen herauskomme und ihre Organe schädige. „Die Angst ist auch heute noch da“. Überdies hatte sie auch körperliche Beschwerden nach der Billig-Implantation und so ließ sie sich die Silikonkissen 2012 auf ärztlichen Rat hin in einer zweiten Operation ersetzen.
BGH-Beschluss macht Frauen Hoffnung
Auch wenn es jetzt noch dauert bis zu einer endgültigen Entscheidung: Der Beschluss des BGH könnte vielen Frauen Hoffnung machen, die bisher nicht geklagt haben. Doch Anwältin Schultze-Zeu verweist auch darauf, dass Ende 2015 Klagefristen auslaufen. Für ihre Mandantinnen – etwa 20 seien das noch – werde sie im Dezember daher Klage gegen den TÜV erheben, um Fristen zu wahren. Zur Zeit sind nach Angaben des TÜV noch etwa zehn Verfahren in unteren Instanzen offen. Auch sie ziehen sich jetzt hin und müssen weiter auf eine Entscheidung des EuGH und dann des BGH warten.