Mieter müssen bunte Wände wieder hell überstreichen

Mieter müssen bunt gestrichene Wände vor Rückgabe einer Wohnung wieder in hellen, neutralen Farben streichen. Der Deutsche Mieterbund findet die Entscheidung als "problematisch".
az/dpa |
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Karlsruhe - Während der Mietzeit darf der Mieter laut BGH zwar selbst bestimmen, in welchen Farben er die Wände streichen will. Zur Rückgabe der Wohnung müsse er sie jedoch wieder in einer Farbe streichen, "die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung (Az.: VIII ZR 416/12).

Im konkreten Fall hatten die Mieter einer Doppelhaushälfte einzelne weiße Wände in kräftigen Farben (rot, gelb und blau) gestrichen. Der Vermieter ließ die Wände nach Rückgabe für rund 3600 Euro wieder weiß überstreichen. Der Mieter muss nun für die entstandenen Kosten aufkommen.

Das Urteil bedeute nicht unbedingt, dass die Wände weiß gestrichen werden müssen, sagte Richter Ball. Der Vermieter könne jedoch einen Anstrich in "hellen, neutralen, deckenden Farben" verlangen. Der Mieter sei zum Schadenersatz verpflichtet, "wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht".

Der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, sagte, vertragliche Vereinbarungen würden somit quasi ausgehebelt. In den meisten Mietverträgen gebe es sowieso eine entsprechende Klausel. Der Vermieter habe die Möglichkeit, das vorher zu regeln - und mache davon in aller Regel auch Gebrauch. "Und wenn es ausnahmsweise mal nicht im Vertrag steht, dann hilft jetzt der BGH", sagte Siebenkotten.

Nach früheren Entscheidungen des BGH darf der Vermieter dem Nutzer während der Mietzeit nicht vorschreiben, in welcher Farbe er die Wände zu streichen hat. Das berechtigte Interesse des Mieters ende jedoch nach Ablauf der Mietzeit, betonte der Vorsitzende Richter.

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