Kurzarbeit bleibt: So können Arbeitnehmer die Zeit sinnvoll nutzen
Mehr als ein Jahr nach Beginn der Corona-Pandemie sind noch immer über 2,6 Millionen Personen in Deutschland in Kurzarbeit - ein großer Einschnitt für alle Betroffenen. Und die Ausnahmesituation könnte noch bis mindestens Ende 2021 andauern. Die verkürzte Arbeitszeit hat aber nicht nur schlechte Seiten. Die neu gewonnene Zeit können Arbeitnehmer sinnvoll nutzen - etwa durch Weiterbildungen, für die vorher keine Zeit war.
Welche Weiterbildung ist die richtige für mich?
An den meisten Weiterbildungen können Interessierte ganz einfach virtuell aus dem Homeoffice teilnehmen. Im Angebot sind zahlreiche verschiedene Kurse für Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Branchen. Die WBS Gruppe zum Beispiel bietet mehr als 100 Bildungskurse für Berufstätige aus allen Branchen, egal ob sie sich in Kurzarbeit befinden oder nicht: von der Einführung in MS Office über Business-Englisch oder individuelles Bewerbungscoaching bis zu Finanzfortbildungen.
Auf der Plattform des Anbieters können Interessierte sich kostenlos beraten lassen und herausfinden, welche Möglichkeiten perfekt zu ihnen passen.
Wie kann man Förderung der Weiterbildung beantragen?
Teilweise werden die Weiterbildungen von der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Hintergrund ist eine bis zum 31. Juli 2023 befristete Förderregelung, die während der Corona-Pandemie geschaffen wurde. Die vereinfachte Förderung gilt laut Informationen der Bundesagentur für Arbeit für alle Weiterbildungen, die nach dem 1. Januar 2021 begonnen haben oder beantragt wurden.
Konkret müssen Unternehmen die Weiterbildung ihrer Angestellten in Kurzarbeit beim zuständigen Arbeitgeberservice beantragen. Dort wird das Unternehmen auch über die weiteren Schritte beraten. Bei Zustimmung kann das Unternehmen dann jeweils zum Monatsende die Weiterbildungskostenerstattung gleichzeitig mit dem Kurzarbeitergeld beantragen.
Kurzarbeit noch bis Ende 2021: Die wichtigsten Antworten
Generell gibt es beim Thema Kurzarbeit einiges zu beachten. Zum Beispiel, wenn es um das Thema Nebenverdienst geht. Ein Nebenjob während der Kurzarbeit ist nur dann zulässig, wenn er sich mit der reduzierten Arbeit im Stammbetrieb vereinbaren lässt. Geht es um das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, kommt es darauf an, ob die Nebenbeschäftigung vor dem oder während des Bezugs von Kurzarbeitergeld begonnen wurde. Nimmt ein Arbeitnehmer währenddessen einen Nebenjob auf, kommt es zur Kürzung des Kurzarbeitergelds.
Und steuerlich? Grundsätzlich ist Kurzarbeitergeld steuerfrei. Um den persönlichen Steuersatz zu ermitteln, wird das Kurzarbeitergeld den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet, wodurch sich ein höherer Steuersatz ergibt. Bezieher von Kurzarbeitergeld sind laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet, wenn das im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt zugeflossene Kurzarbeitergeld ggf. zusammen mit steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse oder weiteren Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld) mehr als 410 Euro betragen.