Klage gegen Facebook: Eltern wollen Daten von gestorbener Tochter haben

Die Eltern wollen die Chats des Mädchens aus Berlin einsehen. So wollen sie ihren mysteriösen Tod lösen. Doch ein Gericht lehnt die Klage gegen das soziale Netzwerk ab.
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Ein junges Mädchen surft auf Facebook im Internet.
dpa Ein junges Mädchen surft auf Facebook im Internet.

Berlin - Das Mädchen ist erst 15 Jahre alt, hätte noch ihr ganzes Leben vor sich gehabt. Doch die junge Frau kommt unter mysteriösen Umständen zu Tode: Sie wird 2012 von einer einfahrenden U-Bahn in Berlin überrollt. War es ein Unfall? Oder nahm sich die 15-Jährige selbst das Leben? Wurde sie möglicherweise gemobbt und war dadurch so verzweifelt?

Seit fünf Jahren wissen ihre Eltern nicht, wie es zu dem Unglück gekommen ist. Um die Umstände des Todes endlich zu klären, will die Familie das soziale Netzwerk Facebook dazu bringen, den Account ihrer toten Tochter freizugeben.

Vielleicht würden sich aus den damaligen Chat-Nachrichten der Tochter Hinweise ergeben. Das hofft ihre Familie zumindest. Doch der Gerichtsstreit mit Facebook um die Daten hat nun vorerst ein Ende. Kein gutes für die Eltern.

Jetzt hat das Kammergericht in Berlin entschieden: Die Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes. Es war bereits die zweite Instanz, die sich mit dem Fall beschäftigt hat. Die Vorinstanz hatte die Klage noch anders bewertet. Der Vorsitzende Richter Björn Retzlaff sagte: "Wir sehen es anders als das Landgericht.“ Er betonte aber auch, dass die Entscheidung nicht leicht gefallen sei.

Ausschlaggebend war das Fernmeldegeheimnis

Geklagt hatte die Mutter der toten 15-Jährigen gegen Facebook. Die Frau hatte nach eigenen Angaben die Zugangsdaten zum Account ihrer Tochter. Doch Facebook war von einem Freund des Mädchens auf derren Tod hingewiesen worden. Daraufhin war ihr Account in den Gedenkzustand versetzt worden. Der US-Konzern verweigerte sodann die Freigabe der persönlichen Daten und berief sich dabei auf den Datenschutz.

Von der Offenlegung von Nachrichten wären demnach auch andere Nutzer betroffen, die mit der damals 15-Jährigen gechattet hätten – in der Annahme, dass die Inhalte privat bleiben. Bei ihrer Entscheidung haben die Richter die Frage, ob ein Konto vererbt werden kann, weiter offengelassen. Ausschlaggebend für das Urteil war vielmehr das Fernmeldegeheimnis. "Das ist der Hauptpunkt unserer Entscheidung“, so Retzlaff.

Auch wenn das Fernmeldegeheimnis seinen Ursprung in der Telefonie habe, könne es hier angewendet werden. Zudem betonte der Richter, dass es etwa bei Zwei-Personen-Chats auch um den Schutz Dritter gehe. Facebook sah sich nach der Entscheidung bestätigt. "Gleichzeitig fühlen wir mit der Familie und respektieren ihren Wunsch“, erklärte ein Sprecher des Netzwerks.

Ein Vergleich scheitert

"Wir bemühen uns darum, eine Lösung zu finden, die der Familie hilft und gleichzeitig die Privatsphäre Dritter, die möglicherweise betroffen sind, schützt." Die Richter hatten zuvor versucht, einen Vergleich zu erreichen. Ihr Vorschlag: Die Chatverläufe könnten etwa mit geschwärzten Namen an die Eltern herausgegeben werden. Das wollte die Familie aber nicht.

In erster Instanz hatte das Berliner Landgericht 2015 entschieden, dass Facebook den Eltern Zugang zum Konto verschaffen muss. Die Richter erklärten damals, dass der Vertrag mit dem Netzwerk Teil des Erbes sei. Sie wollten den digitalen Nachlass nicht anders behandelt sehen als etwa Briefe und Tagebücher.

Die Eltern haben nun noch die Möglichkeit, vor den Bundesgerichtshof nach Karlsruhe zu ziehen. Gegen das Urteil ist eine Revision zugelassen.

<strong>Lesen Sie auch: Streit ums virtuelle Erbe bei Facebook</strong>

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