Inobhutnahme von Kindern der "Zwölf Stämme" war rechtmäßig

Rutenschläge gegen Kinder sind aus Sicht der Sekte "Zwölf Stämme" gottgewollt. Deutsche Behörden sehen das anders und holten im Jahr 2013 rund 40 Kinder aus zwei Gemeinschaften der Sekte in Bayern. Zu Recht? Das sollte nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte klären.
dpa |
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Die Gebäude von Klosterzimmern sind im Nördlinger Ries zu sehen, wo die Glaubensgemeinschaft der «Zwölf Stämme» lebte. Anfang 2017 gab die Gemeinschaft bekannt, Deutschland verlassen zu haben.
Stefan Puchner/dpa Die Gebäude von Klosterzimmern sind im Nördlinger Ries zu sehen, wo die Glaubensgemeinschaft der «Zwölf Stämme» lebte. Anfang 2017 gab die Gemeinschaft bekannt, Deutschland verlassen zu haben.

Straßburg - Der teilweise Entzug des Sorgerechts von Mitgliedern der Sekte "Zwölf Stämme" für ihre Kinder in Bayern hat nicht gegen die Menschenrechte verstoßen. Das urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Donnerstag in Straßburg. Das Risiko einer systematischen und regelmäßigen körperlichen Züchtigung von Kindern könne es rechtfertigen, die Kinder in Obhut zu nehmen, teilte das Gericht mit. Vier betroffene Elternpaare hatten gegen Deutschland geklagt.

Prügelstrafe als übliche Erziehungsmethode bei den "Zwölf Stämmen"

Im Jahr 2013 hatte die Polizei rund 40 Kinder aus den beiden früheren bayerischen Gemeinschaften der "Zwölf Stämme" in Klosterzimmern und Wörnitz geholt. Zuvor war bekannt geworden, dass Prügelstrafen bei der aus den USA stammenden Sekte zu den üblichen Erziehungsmethoden zählen. Die Gruppe beruft sich auf die Bibel und sieht Rutenschläge als angemessene Strafe für Kinder bis etwa 14 Jahre an.

Die Kläger sahen durch den teilweisen Entzug des Sorgerechts ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Mittlerweile hat die in den 1970er Jahren gegründete Sekte Deutschland verlassen. Die Urteile des Menschenrechtsgerichts sind noch nicht rechtskräftig.

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