Hamburger Nichtraucher-Gesetz gekippt

Regelungen zum Nichtraucherschutz müssen einheitlich für Restaurants und Bierkneipen gelten.
dpa |
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Karlsruhe - Wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied, müssen Restaurantbetreiber die gleichen Möglichkeiten zum Einrichten von Raucherräumen haben wie die Betreiber von Schankwirtschaften. Die Richter erklärten eine Bestimmung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz von Passivrauchern für verfassungswidrig. (Az. 1 BvL 21/11)

Nach der bundesweit einmaligen Regelung durften in Hamburg reine Schankwirtschaften getrennte Raucherräume einrichten, Speisegaststätten hingegen nicht. Dies verstoße gegen die Freiheit der Berufsausübung in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, entschieden die Richter. Bis zu einer Neuregelung dürfen nun auch Speisegaststätten in Hamburg getrennte Raucherräume einrichten.

Eine vergleichbare Regelung gibt es nach Angaben des Gerichts in anderen Bundesländern nicht. Entweder gelte dort ein striktes Rauchverbot oder die Einrichtung von abgeschlossenen Raucherräumen werde unabhängig davon zugelassen, ob in den jeweiligen Gaststätten zubereitete Speisen angeboten werden oder nicht.

Im Ausgangsverfahren hatte die Betreiberin der Gaststätte in einem Autohof an der Autobahn A7 geklagt. Sie wollte den neben der Gaststube gelegenen "Clubraum" zum Raucherraum erklären. 80 Prozent ihrer Gäste seien Lkw-Fahrer; diese seien fast alle Raucher. Zudem könnten die Lkw-Fahrer problemlos auf raucherfreundlichere Lokale in den umliegenden Bundesländern ausweichen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte den Prozess ausgesetzt und den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Die Richter des Ersten Senats erklärten die Regelung für verfassungswidrig. Weder der Schutz der Gesundheit von Angestellten noch von Gästen rechtfertige eine solche Unterscheidung. Die Richter verwiesen auf eine Stellungnahme des Deutschen Krebsforschungszentrums. Demnach mache es "aus wissenschaftlicher Sicht keinen Unterschied, ob die Aufnahme der Schadstoffe, die im Tabakrauch enthalten seien, in einer Schankwirtschaft oder in einem Speiserestaurant erfolge".

Bereits 2008 hatte das Verfassungsgericht entschieden, dass die Wirte von Eckkneipen ("getränkegeprägte Kleingastronomie") ihren Gästen das Rauchen erlauben dürfen, wenn eine Rauchverbotsregelung auch sonstige Ausnahmen zulässt. Möglich bleibt hingegen ein striktes Rauchverbot für Gaststätten ohne jede Ausnahme, wie es derzeit in Bayern und dem Saarland besteht.

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