Gericht verhandelt zu Zeugnisvermerken wegen Legasthenie

Menschen mit Behinderung können bei Schulprüfungen einerseits einen Nachteilsausgleich wie eine Schreibzeitverlängerung bekommen. Andererseits können Lehrkräfte in Bayern die Leistungen der Betroffenen anders beurteilen und etwa die Rechtschreibung bei der Notengebung außer Acht lassen. Notenschutz nennt sich diese Vorgehensweise. Die abweichende Leistungsbewertung taucht dann als Vermerk im Zeugnis auf. Viele Bundesländer handhaben das ähnlich. Die Kläger sehen darin einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderung.
Bevor sie die Verfassungsbeschwerden einreichten, hatten die Abiturienten bis zum Bundesverwaltungsgericht geklagt. Dieses erteilte ihnen 2015 eine Absage und entschied, dass kein Anspruch auf Notenschutz bestehe ohne dessen Dokumentation im Zeugnis.