Gefangenenausbruch in Berlin. Welche Strafe hat ein Gefängnisausbruch zur Folge?
Berlin/München - Sechs Gefangene, die innerhalb weniger Tage aus der JVA Plötzensee in Berlin ausbrechen, bzw. nicht aus dem offenen Vollzug zurück kommen. Was politisch für den zuständigen Innenminister und die Anstaltsleitung eher peinlich ist, hat für die Ausbrecher rein rechtlich gesehen erstmal keinerlei Konsequenzen.
Ja, richtig gelesen: Der Ausbruch aus einem Gefängnis ist keine Straftat. Das mag auf den ersten Blick verwunden, geht aber auf ein Rechtsverständis zurück, das sich Ende des 19. Jahrhunderts in der deutschen Gesetzgebung durchgesetzt hat: Jeder Mensch verfügt über einen natürlichen Freiheitsdrang, dem sich letztlich auch das Gesetz unterordnen muss. Seine eigene Freiheit (wieder) zu erlangen (wie eben bei einem Ausbruch aus einem Gefängnis), kann also nicht strafwürdig sein.
Diese Sichtweise ist allerdings nicht weit verbreitet, fast überall auf der Welt ist Gefängnisausbruch eine kriminelle Handlung und somit eine Straftat. Neben Deutschland haben nur Österreich, Belgien und Mexiko eine ähnliche Rechtsauffassung.
Warum sich Gefängnisausbruch dennoch nicht lohnt
Theoretisch kann also jeder Gefangene so oft ausbrechen wie er will, ohne dass ihm dafür eine erneute Strafe drohte. Doch ganz so einfach ist es dann leider nicht. Denn auch der aktuelle Fall aus Berlin zeigt: Ausbrecher begehen meistens zur Vorbereitung und/oder während des Ausbruchs Straftaten, wie zum Beispiel Sachbeschädigung, Erpressung, Nötigung, Körperverletzung oder Widerstand gegen die Staatsgewalt.
Wegen dieser Taten können die Betreffenden dann angezeigt und verurteilt werden. Und obschon die Flucht selber keine Straftat ist, die Hilfe zur Flucht ist es durchaus (Gefangenenbefreiung §120 StGB). Wer also als Wärter oder Polizist (Amtsträger) einem Gefangenen zur Flucht verhilft, wandert im schlimmsten Fall selber hinter Gitter.
Gefängnisausbruch ist immer ein Verstoß gegen die Hausordnung
Juristisch gesehen könnte ein Häftling also durch die (nie) offene Eingangstür spazieren und sich aus der JVA entfernen. Doch damit verstößt er immer mindestens gegen die Hausordnung der jeweiligen Justizvollzugsanstalt; das wird meistens mit internen Sanktionen bestraft, die den Haftaufenthalt nicht unbedingt erleichtern.
Und auch im Führungszeugnis der Gefangenen macht sich ein Ausbruch oder der Versuch eines solchen schlecht: Wer auf eine vorzeitige Entlassung wegen "guter Führung" hofft, sollte das also tunlichst unterlassen.
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