Folterdrohung gegen Gäfgen war rechtens

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Grundrechtsbeschwerde des Kindsmörders Magnus Gäfgen gegen Deutschland abgewiesen. Deutschland habe weder gegen das Folterverbot noch gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen.
von  Abendzeitung
Seine Klage wurde abgeschmettert: Gäfgen
Seine Klage wurde abgeschmettert: Gäfgen © dpa

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Grundrechtsbeschwerde des Kindsmörders Magnus Gäfgen gegen Deutschland abgewiesen. Deutschland habe weder gegen das Folterverbot noch gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Bundesrepublik Deutschland im Fall Magnus Gäfgen nicht wegen Verletzung der Menschenrechte verurteilt. Gäfgen, dem im Jahr 2002 von der Polizei Folter angedroht worden war, könne nicht mehr behaupten, Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung gewesen zu sein, erklärte das Gericht am Montag in Straßburg. Es liege auch keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor, weil alle durch die Folterdrohung erwirkten Geständnisse im Strafprozess nicht verwertet wurden.

Der heute 33 Jahre alte Gäfgen hatte den elfjährigen Bankierssohn Jakob von Metzler aus Frankfurt im September 2002 ermordet. Drei Tage später wurde er nach der Lösegeldübergabe festgenommen und hatte der Polizei zunächst die Unwahrheit über sein Versteck für das Kind gesagt.

Die Ermittler gingen davon aus, dass Jakob noch lebte. Der Frankfurter Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner wies einen Kriminalhauptkommissar an, Gäfgen Schmerzen anzudrohen, wenn er nicht den wirklichen Ort verraten würde. Danach sagte der Täter die Wahrheit. Gäfgen ist rechtskräftig zu lebenslanger Haft verurteilt. Er war dagegen bis vor das Bundesverfassungsgericht vorgegangen, hatte aber keinen Erfolg. Danach legte er in Straßburg Beschwerde ein. Gäfgens Anwalt Michael Heuchemer hat beantragt, Deutschland wegen Verletzung des Folterverbots und Verletzung des fairen Verfahrens zu verurteilen. Er beruft sich auf Artikel 3 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Entscheidung erging mit sechs Stimmen zu einer Stimme. Damit muss der Strafprozess gegen Gäfgen nicht wieder aufgerollt werden. (dpa/AP)

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