Ex-Frau greift die Hälfte des Lottogewinn ab

 Jahrelang getrennt, aber nicht geschieden: Ein Mann muss den Lottogewinn mit der Verflossenen teilen, weil er auf dem Papier noch mit ihr verheiratet war.
mab |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News

Jahrelang getrennt, aber nicht geschieden: Ein Mann muss den Lottogewinn mit der Verflossenen teilen, weil er auf dem Papier noch mit ihr verheiratet war.

Karlsruhe - Sechs Richtige und schon steht die Ex wieder auf dem Teppich: Ein Mann aus Mönchengladbach muss die Hälfte seines Lottogewinns abgeben. Denn seine Ex-Frau, von der er sich im Jahr 2000 zwar getrennt aber bis Dezember 2009 nicht geschieden hatte, wollte einen Teil des Geldes. Der Gewinn falle noch in die Ehe, argumentiert die Hartz-IV-Empfängerin und forderte 242500 Euro Zugewinnausgleich. Der Bundesgerichtshof gab ihr am Mittwoch Recht.

Der Rosenkrieg um den Lottogewinn ist ein einzigartiger Fall in der deutschen Rechtsgeschichte. Genau 956333,10 Euro räumte der Gladbacher Rentner im November 2009 beim Mittwochslotto gemeinsam mit seiner neuen Partnerin ab. Doch die Freude war schnell getrübt, als die Ex vom Geldsegen erfuhr. Von ihr hätte sich der Gladbacher besser scheiden lassensollen, als nach 38 Jahren und drei Kindern die Ehe zerbrach.

Acht Jahre lang lebte das einstige Paar dann getrennt – die Ehe lief nur auf dem Papier weiter. Der Scheidungsantrag wurde der Ex erst im Januar 2009 zugestellt. Genau das rächte sich für den Mann – der Scheidungsantrag kam zwei Monate zu spät. Denn der Lottogewinn gehört somit zum in der Ehe erworbenen Zugewinn. „Das Datum der Zustellung eines Scheidungsantrags ist auch ein Kriterium der Rechtssicherheit“, sagte der Anwalt der Klägerin, Peter Wassermann.

Das Amtsgericht Mönchengladbach hatte in erster Instanz der Frau den von ihr geforderten Zugewinnausgleich zugesprochen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf kassierte das Urteil wieder ein. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf das Geld, weil zum Zeitpunkt des Gewinns „jede innere Bindung zur ehelichen Lebensgemeinschaft“ fehlte. Nach einer achtjährigen Trennung könne auch nicht mehr von einer Wirtschaftsgemeinschaft die Rede sein.

Weil die Frau aber nicht aufs Geld verzichten wollte, ging es am Mittwoch vor den BGH. Das Urteil der Richter: Der Lottogewinn stelle kein „priviligiertes Vermögen“ wie eine Erbschaft dar. Letzte wäre bei einer Scheidung nicht berücksichtigt worden. Das Gericht hielt es zudem nicht für „grob unbillig“, dass der Mann die Hälfte seines Gewinnes rausrücken muss. Einen Trost hat dem Gladbacher aber: Mit seiner neuen Partnerin bleiben ihm noch rund 750.000 Euro. An den Gewinnanteil der neuen Liebe kam die Ex nicht heran.

 

 

Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.