EuGH urteilt zu Angaben in deutschen Reisepässen

In welchem Feld des Reisepasses wird der Geburtsname eingetragen und muss die Abkürzung "geb." für "geboren" auch in englisch und französisch angegeben werden. Darüber urteilt der Europäische Gerichtshof heute.
dpa |
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Luxemburg - Der Europäische Gerichtshof urteilt heute über die Angabe des Geburtsnamens in deutschen Reisepässen. Dabei geht es etwa um die Frage, in welchem Feld der Geburtsname eingetragen wird und ob die Abkürzung "geb." für "geboren" auch in englisch und französisch angegeben werden muss.

Geklagt hatte ein Mann aus Karlsruhe, der einen anderen Nachnamen als seinen Geburtsnamen trägt. Er argumentierte, die Angabe "geb." führe zu zahlreichen Missverständnissen im Ausland und bei der Ausstellung von Visa. Da sich die Stadt weigerte, den Pass zu ändern, landete die Frage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, der den EU-Gerichtshof um Auslegung der EU-Pass-Verordnung bat (Rechtssache C-101/13 U).

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