Einkaufen im Supermarkt: Essen probieren, Zeitung lesen - was ist erlaubt?

Im Supermarkt ein Träubchen probieren und die Zeitschrift kurz querlesen - das kann man schon mal machen. Oder etwa doch nicht? Der Einkauf im Supermarkt bietet viele Gelegenheiten für rechtliche Fauxpas. Aber was ist nun erlaubt - und was nicht? 
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München - Schwupps, schon ist die Traube im Mund gelandet! Merkt ja keiner und selbst wenn, ist doch alles halb so schlimm. Das denkt so mancher Supermarktbesucher in der Obstabteilung. Rechtlich gesehen ist die Lage aber eine ganz andere: Formaljuristisch ist das Probieren einer Traube im Supermarkt Diebstahl - umgangssprachlich auch Mundraub genannt.

Und auch beim Diebstahl geringerwertiger Sachen droht im Ernstfall eine Geld- oder Gefängnisstrafe. Nichtsdestotrotz wird man wegen einer gestohlenen Weintraube mit großer Wahrscheinlichkeit nicht auf der Anklagebank landen.

Minutenlang Artikel lesen ist verboten

Trauben probieren ist also streng genommen nicht in Ordnung. Wie sieht es dann mit Zeitschriften aus? Auch hier muss man aufpassen, um nicht widerrechtlich zu handeln. Wer nur mal kurz die Inhaltsangabe überfliegt, hat nichts zu befürchten. Minutenlang ganze Artikel durchzulesen, ohne die Zeitschrift im Anschluss zu kaufen, ist jedoch streng genommen verboten. Wesentlicher Grund dafür ist, dass der Inhalt der Zeitschrift - und nicht die Zeitschrift an sich - urheberrechtlich relevant ist. Stundenlang am Zeitschriftenregal stöbern ist also nicht zu empfehlen. 

Wer im Supermarkt durstig wird und sich vorab schon mal einen Schluck Wasser aus der Flasche gönnt, die er in den Einkaufswagen gepackt hat, braucht sich keine Sorgen über rechtliche Konsequenzen zu machen. Aus der Wasserflasche trinken ist erlaubt - auch wenn diese noch nicht bezahlt ist. Natürlich kostet dann aber auch die halb leere Flasche noch den vollen Preis. 

Wer bezahlt, wenn ich etwas fallen lasse?

Auch kein seltenes Phänomen: Der Joghurtbecher wird aus Versehen fallen gelassen und der halbe Inhalt verteilt sich am Boden des Supermarkts. Ob der Kunde selber für den Schaden aufkommen muss, entscheidet in diesem Fall der Filialleiter des Supermarkts. Meistens reagieren die Verkäufer jedoch kulant. Wichtig ist nur, das Malheur zu melden, damit der Schlamassel aufgewischt werden kann!

Beim Supermarktpersonal melden muss sich ebenfalls, wer Geld am Boden findet. Denn zunächst "besitzt" das Geld der Filialleiter, da es sich in dessen Räumlichkeiten befindet. Mit dem unerwarteten Fund gleich seinen Einkauf bezahlen geht also nicht. Aber unter Umständen springt ja ein Finderlohn heraus. 

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