Ebay-Kunden haften nicht für Konto-Missbrauch

Was passiert, wenn jemand auf einem fremden Ebay-Konto Angebote ins Netz stellt? Haftet am Ende der Kontoinhaber?
dpa |
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Was passiert, wenn jemand auf einem fremden Ebay-Konto Angebote ins Netz stellt? Haftet am Ende der Kontoinhaber?

Karlsruhe -  Ein Ebay-Käufer forderte mehr als 30 000 Euro - doch der Bundesgerichtshof sagt Nein. Ebay-Kunden haften nicht, wenn jemand anderes unter ihrem Namen Angebote ins Internet stellt. Das entschied der BGH in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Demnach muss es sich der Inhaber eines Ebay-Kontos nicht zurechnen lassen, wenn jemand ohne sein Wissen unbefugt das Konto für eine Internet-Auktion nutzt. Das gelte auch dann, wenn er die Zugangsdaten nicht sorgfältig aufbewahrt hatte (Az. VIII ZR 289/09).

Im konkreten Fall war auf dem Ebay-Konto einer Frau eine komplette Gastronomie-Einrichtung im Schätzwert von mehr als 30 000 Euro zur Versteigerung eingestellt worden. Die Kontoinhaberin nahm das Angebot einen Tag später aus dem Netz - sie sagt, ihr Ehemann habe die Einrichtung ohne ihr Wissen eingestellt. Ein anderes Ebay-Mitglied hatte in der Zwischenzeit 1000 Euro geboten. Er wollte dafür entweder die Einrichtung - es handelte sich um die komplette Ausstattung einer Bar in Dortmund - oder Schadenersatz in Höhe von 32 820 Euro.

Der BGH wies die Klage ab. Zwischen den Parteien sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Auch bei Internet-Geschäften werde bei einem Vertragsschluss unter fremden Namen der wirkliche Namensträger nur verpflichtet, wenn er das Geschäft entweder nachträglich genehmigt oder sich das Handeln des anderen aufgrund einer sogenannten Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen muss. Allein die "unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos" reiche hierfür nicht aus.

Etwas anderes folge auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay. Darin heißt es: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." Dies, so der BGH, gelte aber nur zwischen Ebay und dem Inhaber des Mitgliedskontos - nicht jedoch im Verhältnis der Nutzer untereinander.

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