Designerdrogen werden Thema im Bundesgerichtshof

Sogenannte Designerdrogen oder "Legal Highs" beschäftigen heute den Bundesgerichtshof. Dabei geht es um die Frage nach der Strafbarkeit für den Besitz oder Verkauf mancher Mischungen.
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Zwei Tütchen mit der Droge "Spice". In so manchem deutschen Kiosk oder Tabakladen wurde die Kräutermischung seit einigen Monaten verkauft. Vor allem Jugendliche griffen zu.
dpa Zwei Tütchen mit der Droge "Spice". In so manchem deutschen Kiosk oder Tabakladen wurde die Kräutermischung seit einigen Monaten verkauft. Vor allem Jugendliche griffen zu.

Sogenannte Designerdrogen oder "Legal Highs" beschäftigen heute den Bundesgerichtshof (BGH). Dabei geht es um die Frage nach der Strafbarkeit für den Besitz oder Verkauf mancher Mischungen.

Karlsruhe - Die BGH-Richter überprüfen ein Urteil des Landgerichts Landshut. Das hatte einen Mann 2013 unter anderem wegen Handels mit Betäubungsmitteln in "nicht geringer Menge" zu zwei Jahren Bewährungsstrafe verurteilt.

Das Landgericht lastete dem Angeklagten an, drogenhaltige Kräutermischungen über das Internet verkauft zu haben. Die Mischungen mit den synthetischen Drogenstoffen hatte er im In-und Ausland gekauft. Das Landgericht bezifferte den Anteil dieser künstlichen "Cannaboide" mit insgesamt 1,75 Gramm als "nicht geringe Menge".

Der dritte BGH-Strafsenat will sich nun Klarheit darüber verschaffen, ob das Landgericht richtig entschieden hat. Das ist deshalb wichtig, weil das Betäubungsmittelgesetz für Besitz und Weitergabe von Drogen in "nicht geringer Menge" eine Mindesthaftstrafe von einem Jahr vorsieht. Es gelten also härtere Strafandrohungen als bei kleineren Mengen.

Der Senat hat daher zwei Gutachter beauftragt. Sie sollen den Richtern darlegen, wie diese künstlichen Drogenstoffe wirken, ab welchem Grenzwert sie gefährlich sind.

Die hauptsächlich in Asien produzierten Drogen sind synthetische Varianten von Cannabis und Amphetaminen, die als "Spice", "Kräutermischungen", "Badesalze" oder "Pflanzendüngemittel" relativ günstig im Internet angeboten werden. Sie werden verkauft, ohne die wirklichen Inhaltsstoffe anzugeben. Der Konsum ist aber alles andere als harmlos: Die Symptome reichen von Übelkeit und Erbrechen bis hin zu Ohnmacht und Wahnvorstellungen. In Deutschland wurden mehrere Todesfälle bekannt.

Die Substanzen werden als Ersatz für illegale Drogen konsumiert, denn sie unterliegen häufig (noch) nicht dem Verbot nach dem Betäubungsmittelgesetz. Der Grund: die meist asiatischen Produzenten verändern den Stoff, sobald sein Verbot geplant ist. "Wir hinken häufig hinterher", sagt ein Ermittler dazu.

Der Angeklagte ging gegen sein Urteil in Revision. Ob der BGH noch am selben Tag sein Urteil verkünden wird, ist noch nicht bekannt.

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