Das sind die Lücken im Lebensmittelrecht

Weil es Lücken im Lebensmittelrecht gibt, können Herstellern die Verbraucher ganz einfach in die Irre führen. Strafbar machen sie sich dabei nicht. 
Agnes Vogt |
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Verbraucher werden oft von ganz einfachen Produkten in die Irre geleitet. Viele vermeindlich vegetarische Produkte wie Frischkäse, Saft, Chips oder Brot enthalten tierische Inhaltsstoffe. Das sind die Lücken im Lebensmittelgesetz, die es möglich machen.
dpa Verbraucher werden oft von ganz einfachen Produkten in die Irre geleitet. Viele vermeindlich vegetarische Produkte wie Frischkäse, Saft, Chips oder Brot enthalten tierische Inhaltsstoffe. Das sind die Lücken im Lebensmittelgesetz, die es möglich machen.

Weil es Lücken im Lebensmittelrecht gibt, können Herstellern die Verbraucher ganz einfach in die Irre führen. Strafbar machen sie sich dabei nicht.

München -Vier verschiedene Kennzeichnungslücken machen es möglich, Tiere zur Verarbeitung von vermeintlich tierfreien Lebensmitteln einzusetzen:

Aromen tierischen Ursprungs:

„Chipsfrisch“-Produkte enthalten Aromen aus Schwein, Geflügel oder Wild. Diese tierischen Bestandteile in ihren Aromen müssen Hersteller wie Intersnack (funnyfrisch) jedoch nicht auf der Verpackung angeben.

Zusatzstoffe tierischen Ursprungs:

„Orangina rouge“ von Schweppes enthält einen Farbstoff, der aus Scharlach-Schildläusen gewonnen wird. Der Hersteller muss es nicht angeben. Es reicht, wenn der Zusatzstoff als „Echtes Karmin“ oder „E 120d“ gekennzeichnet wird. Gleiches gilt für zahlreiche weitere tierische Zusatzstoffe.

Vitamin-Trägerstoffe tierischen Ursprungs:

In vielen Säften werden Vitamine mithilfe von Fischgelatine hinzugefügt. Das müssen die Hersteller nicht kenntlich machen. In der alten Rezeptur galt bei Valensina die Fischgelatine als Trägerstoff für das künstlich hinzugefügte Provitamin A.

Technische Hilfsstoffe tierischen Ursprungs:

Oft werden Säfte mithilfe von Schweinegelatine von Trübstoffen befreit, also geklärt. Auch das muss nicht kenntlich gemacht werden. Genauso wenig müssen Hersteller von Brot- und Backwaren nicht kenntlich machen, wenn sie tierisches Cystein (meist hergestellt aus Schweineborsten oder Federn) als Mehlbehandlungsmittel benutzen. Damit der Teig geschmeidiger und klebt nicht. Technische Hilfsstoffe sind demnach nicht kennzeichnungspflichtig.

 

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