Das dürfen Sie als Mieter
Sex in der Wohnung ist ok - aber nicht auf dem Balkon: Was man in den eigenen vier Wänden alles machen darf – und was man lieber lassen sollte
Fast jeder Deutsche kann ein Lied davon singen: Streit mit dem Vermieter. Es geht um Haustiere, Grillen auf dem Balkon und Kinderlärm: Jährlich verhandeln die Gerichte 300000 Mietrechtsprozesse.
Prinzipiell darf der Mieter in seiner Wohnung tun und lassen, was er will. Aber: Es gibt Spielregeln, an die sich Mieter halten sollten. Was man in seiner Wohnung darf und was nicht – die AZ gibt einen Überblick, was Richter schon entschieden haben.
Kinderlärm Eines der häufigsten Streitthemen: Kinderlärm. Zwar gibt es gesetzlich geregelte Ruhezeiten – „aber einem Baby kann ich schlecht erklären, dass jetzt Nachtruhe ist und es nicht mehr schreien darf“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. „Je kleiner das Kind ist, desto mehr müssen ihm die Nachbarn nachsehen“, so der Experte. Das Amtsgericht Neuss urteilte, ein Mehrfamilienhaus sei „kein Kloster“, deshalb dürfen Kinder lachen, weinen und schreien – auch nachts. Eine Kündigung wegen Kinderlärm ist ungerechtfertigt. Allerdings muss der Lärm im Rahmen sein: „Wenn ein 16-Jähriger die ganze Nacht laut Musik hört, ist das natürlich nicht derselbe Fall.“
Balkon & Terrasse Hier gilt: Der Mieter darf den Balkon oder die Terrasse frei gestalten. Sichtschutz, Rankegitter oder Katzennetz sind erlaubt, so lange sie das Mauerwerk nicht beschädigen. Auch Blumenkästen und -töpfe sind kein Problem. Sie müssen aber so gesichert sein, dass sie bei starkem Wind nicht herunterfallen. Rauchen ist ebenfalls erlaubt, was aber nicht geht: Sex auf dem Balkon – das stört nach Ansicht der Richter den Hausfrieden. Ebenfalls problematisch wird es bei ...
Grillen ...Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse: „Hier gibt es verschiedene Urteile“, sagt Ropertz. „Solange es die Nachbarn nicht stört und nicht ausdrücklich im Mietvertrag verboten ist, ist Grillen erlaubt.“ Allerdings entwickelt fast jeder Grill Rauch. Zieht der in die Nachbarwohnungen, verstößt das Grillen gegen das Immissionsschutzgesetz – und das ist verboten. Besser ist es, etwa mit einem Elektrogrill raucharm zu grillen als mit einem Holzkohlegrill. Das Amtsgericht Bonn sprach Mietern das Recht zu, einmal monatlich auf dem Balkon oder der Terrasse zu grillen – wenn man die Nachbarn 48 Stunden vorher informiert.
Haustiere „Kleintiere darf man auch ohne Erlaubnis des Vermieters halten“, sagt Experte Ropertz, „selbst wenn es im Mietvertrag verboten ist.“ Kleintiere sind beispielsweise Hamster, Fische und Schildkröten. Das Amtsgericht München zählt sogar ein Minischwein dazu. Was über Kleintiere hinausgeht, sollte man sich vom Vermieter erlauben lassen. Denn wenn der Rechtsstreit vor Gericht kommt, entscheiden viele Richter gegen das Haustier – der Mieter muss dann den Hund oder die Katze wieder abgeben.
Untervermieten und Besuche Will der Mieter einen Teil seiner Wohnung untervermieten, so muss der Vermieter zustimmen – der Mieter muss ihm allerdings gute Gründe nennen: „Beispielsweise finanzielle Gründe, oder wenn man nicht gerne allein ist“, sagt Ropertz. Kein Anrecht hat man allerdings auf die komplette Vermietung der Wohnung – „das kann der Vermieter grundlos ablehnen“, so Ropertz. Vorsicht: Wer die ganze Wohnung untervermietet, ohne dem Vermieter Bescheid zu geben, riskiert eine fristlose Kündigung. Besuch geht immer, auch für längere Zeit. Allerdings sind drei Monate zu lange, urteilte das Amtsgericht Frankfurt.
Kinderwagen im Flur Den Kinderwagen darf man prinzipiell im Flur abstellen, wenn man die anderen Bewohner nicht dadurch stört – selbst, wenn der Wagen unter den Briefkästen steht. Ein Fahrrad hat hingegen nach Ansicht der Richter nichts im Flur verloren.
Wäsche waschen und Trocknen Jeder darf eine Waschmaschine aufstellen – das gehört zum vertragsgemäßen Mietgebrauch. Aber: Darf der Mieter die Wäsche in seiner Wohnung auch trocknen? Ein Vermieter fürchtete Schimmel und verklagte seinen Mieter deswegen. Doch das Amtsgericht Düsseldorf entschied: Wäschetrocknen ist erlaubt.
Nachts duschen Nachts duschen und baden ist erlaubt. Die Richter urteilten aber, dass man nicht ewig plantschen darf – nach 22 Uhr sollte man maximal eine halbe Stunde duschen oder baden.
Bohren Wer Bilder oder Schränke aufhängen will, darf Löcher in die Wände bohren, auch in Kachelwände. Sogar die Fliesen darf man anbohren, wenn die Löcher nicht in die Fugen passen. Die „im üblichen Umfang“ gebohrten Löcher muss der Mieter beim Auszug nicht beseitigen – es sei denn, der Mietvertrag besagt, dass nicht der Vermieter die Schönheitsreparaturen beim Auszug übernehmen muss. Dann ist der Mieter in der Pflicht, und die Löcher müssen weg.
Kontrollbesuche vom Vermieter Der Mieter hat ein Recht auf seine Privatsphäre – Kontrollbesuche sind unzulässig. Solche Vereinbarungen im Mietvertrag sind unwirksam, urteilte das Landgericht München II. Für Kontrollen muss der Vermieter einen guten Grund haben. Wenn der Vermieter mit einem Zweitschlüssel die Wohnung betritt, während der Mieter weg ist, ist das Hausfriedensbruch.
Weitere Infos gibt das Mieterlexikon des Deutschen Mieterbundes (13 Euro, im Buchhandel) oder www.mieturteile.de
Kasanobu Serdarov