Bundesgerichtshof: Wer Samenspende zustimmt, muss zahlen
Karlsruhe - Vor dem höchsten deutschen Zivilgericht hatte sich ein Mann dagegen gewehrt, dass er für ein Kind seiner Ex-Freundin zahlen sollte, das diese per Samenspende bekommen hatte. In die künstliche Befruchtung hatte der zeugungsunfähige Mann zwar schriftlich eingewilligt. Kurz nachdem das Mädchen geboren wurde, wollte er von der Vaterschaft aber nichts mehr wissen.
Aus Sicht des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart steht dem heute fast siebenjährigen Mädchen ein Unterhaltsanspruch zu. Dagegen wendet sich der Mann mit seiner Revision vor dem BGH (Az.: XII ZR 99/14). Der Fall könnte grundsätzliche Bedeutung bekommen.
Zunächst Unterhalt gezahlt - Vaterschaft aber nie offiziell anerkannt
In die künstliche Befruchtung hatte der zeugungsunfähige Mann zwar schriftlich eingewilligt. Er hatte zunächst auch Unterhalt gezahlt, sich als Vater gratulieren und mit dem Neugeborenen fotografieren lassen. Die Vaterschaft hatte er aber nie offiziell anerkannt, drei Monate später wollte er davon nichts mehr wissen - und stellte die Zahlungen ein.
Oberlandesgericht: Vater ist mit Samenspende-Einwilligung Vater
Bei der mit Einwilligung des Mannes vorgenommenen künstlichen Befruchtung handele es sich um die "Übernahme der Elternschaft kraft Willensakts", so das OLG. Er habe damit zu erkennen gegeben, dass er wie ein ehelicher Vater für das Kind sorgen wolle.
Das OLG liegt mit seinem Urteil auf der Linie der bisherigen BGH-Rechtsprechung. Der Vorsitzende Richter des XII. BGH-Zivilsenats, Hans-Joachim Dose, verwies bei der mündlichen Verhandlung auf ein Urteil aus dem Jahr 1995 zu einem sehr ähnlichen Fall eines Ehepaars. Ob die Unterhaltspflicht auch auf nicht verheiratete Paare übertragbar ist, prüft nun der BGH.
Für die Anwältin des Mädchens ist die Sache klar: Mit der schriftlichen Einwilligung beim Hausarzt für die Samenspende sei der Mann "Vater kraft Willensakts".
Der Anwalt des Mannes monierte hingegen, dass für eine Unterhaltsverpflichtung eine formelle Anerkennung fehlte.
- Themen:
- Bundesgerichtshof