BGH verhandelt über Elternunterhalt bei Kontaktabbruch

Müssen erwachsene Kinder für die Heimkosten ihrer Eltern aufkommen, selbst wenn diese den Kontakt zu ihnen abgebrochen haben? Über diese Frage berät der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
dpa |
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Karlsruhe - Im vorliegenden Fall verlangt die Stadt Bremen rund 9000 Euro von einem Mann zurück, dessen inzwischen gestorbener Vater nicht mehr genug Geld fürs Heim hatte. Das Amtsgericht Delmenhorst sah es als rechtens an, dass die Stadt bei dem Sohn die Kosten eintreiben will. Der bekam vom Oberlandesgericht Recht, worauf die Stadt die höchsten Zivilrichter in Karlsruhe anrief (AZ: XII ZB 607/12). Wann das Urteil fällt, ist noch unklar.

Der für Familienrecht zuständige XII. BGH-Zivilsenat muss klären, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Elternunterhalt erlischt. Laut Gesetz wäre dies etwa dann der Fall, wenn sich der Vater mit dem Kontaktabbruch einer "schweren Verfehlung" schuldig gemacht hätte.

Davon könne keine Rede sein, betonte der Anwalt der Stadt bei der mündlichen Verhandlung vor dem BGH. Es handle sich vielmehr um einen "möglicherweise tragischen, aber klassischen" Fall nach einer Scheidung. Als die Eltern des Mannes sich 1971 getrennt hatten, hätten Väter es nach damaligem Recht schwer gehabt, den Kontakt mit ihren nicht bei ihnen lebenden Kindern aufrecht zu erhalten. Der Vater habe korrekt Unterhalt gezahlt und sogar einige Postkarten geschrieben.

Aus Sicht der Anwältin des Sohnes würde es hingegen dem Gerechtigkeitsempfinden "in unerträglicher Weise widersprechen", wenn jener jetzt zahlen müsse. Das Desinteresse des Vaters kurz nach dem Abitur des Sohnes sei eine "tiefe Kränkung und Zurückweisung" für ihren Mandanten gewesen. Auch dass der Vater seine Bekannte zur Erbin einsetzte und der Sohn nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten sollte, sei Ausdruck von einem großen Mangel an elterlicher Verantwortung.

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