BGH: Urteil zu Vaterschafts-Auskunft bei Samenspende

An die 100 000 Kinder in Deutschland sind per Samenspende gezeugt. Viele treibt die Frage nach der Herkunft des leiblichen Vaters um.
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Ab wann dürfen per Samenspende gezeugte Kinder etwas über die Herkunft ihres leiblichen Vaters erfahren? Das entscheidet heute der BGH.
dpa Ab wann dürfen per Samenspende gezeugte Kinder etwas über die Herkunft ihres leiblichen Vaters erfahren? Das entscheidet heute der BGH.

An die 100 000 Kinder in Deutschland sind per Samenspende gezeugt. Viele treibt die Frage nach dem leiblichen Vater um. Muss ein Kind erst eine bestimmte Reife haben, um mehr über seine Herkunft zu erfahren? Das soll nun der BGH entscheiden.

Karlsruhe - Haben per Samenspende gezeugte Kinder frühzeitig Anspruch auf den Namen ihres biologischen Vaters? Das entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) am (heutigen) Mittwoch in Karlsruhe. Im vorliegenden Fall begehren zwei heute 12 und 17 Jahre alte Schwestern aus der Nähe von Hannover von einer Reproduktionsklinik Auskunft. Das Amtsgericht im niedersächsischen Hameln hatte ihrer Klage im Juni 2013 stattgegeben, das Landgericht Hannover jedoch wenige Monate später in zweiter Instanz nicht. Dort entschieden die Richter, die Klägerinnen könnten ihr Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen.

Der BGH sieht das möglicherweise anders: "Das Recht der Kinder hat ein ganz erhebliches Gewicht", betonte der Vorsitzende Richter des XII. BGH-Zivilsenats, Hans Joachim Dose, bei der mündlichen Verhandlung. Der Senat müsse entscheiden, ab wann diese Anspruchsgrundlage gelte - schon ab Geburt oder erst ab einer bestimmten Reife. Kinder würden schon "im Kindergarten" anfangen, über sich nachzudenken, so der Richter. Deren Rechte muss der BGH jetzt mit denen der Klinik und des anonymen Samenspenders abwägen.

Für den Anwalt der Kläger ist die Sache klar: "Die Rechte der Kinder wiegen schwerer als das Recht des Samenspenders." Der Vertreter der Klinik zweifelte hingegen an, ob es wirklich die Kinder sind, die Auskunft wollen, oder ob nicht vielmehr die Eltern die Frage nach dem biologischen Vater umtreibt. Die Mädchen seien schließlich nie selbst bei Gericht oder bei der Klinik erschienen. Und selbst wenn sie es wollten, so der Klinik-Anwalt weiter: "Ist alles, was kleine Kinder wollen, vernünftig?"

Die Eltern der Mädchen hatten bei der Klinik notariell auf Auskunft über die Identität des Samenspenders verzichtet. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1989 hat aber jeder das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft. 2013 billigte das Oberlandesgericht Hamm (Nordrhein-Westfalen) erstmals in einem konkreten Fall, dass durch künstliche Befruchtung gezeugte Kinder Anspruch auf den Namen ihres Vaters haben. Das kann für die Persönlichkeitsentwicklung wichtig sein, aber auch Unterhalts- oder Erbschaftsansprüche begründen.

Samenbanken und Reproduktionskliniken sicherten Spendern in Deutschland jahrzehntelang vertraglich Anonymität zu. Seit 2007 gibt es neue gesetzliche Regelungen, nach denen Samenspender über die Möglichkeit aufgeklärt werden, dass von ihnen gezeugte Kinder später Kontakt zu ihnen suchen. Zudem müssen Unterlagen 30 Jahre lang aufbewahrt werden, zuvor war dieser Zeitraum deutlich kürzer. Schätzungen zufolge gibt es in Deutschland etwa 100 000 mit Samenspende gezeugte Kinder.

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