BGH: Streit um Boni von insolventem Energieversorger

Stellvertretend für Tausende Kunden des Energieversorgers BEV haben Verbraucherschützer im Streit um den Umgang mit Neukundenboni einen Erfolg am Bundesgerichtshof (BGH) erzielt. Der neunte Zivilsenat wies am Donnerstag in Karlsruhe eine Revision des Insolvenzverwalters gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München zurück. (Az. IX ZR 267/20)
dpa |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News
Ein Hinweisschild mit dem Bundesadler steht vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Ein Hinweisschild mit dem Bundesadler steht vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. © Uli Deck/dpa/Symbolbild
Karlsruhe

Dieses hatte vor drei Jahren entschieden, dass Neukundenboni auch dann ausgezahlt werden müssen, wenn die eigentlich vorgesehene Vertragsdauer von mindestens einem Jahr durch die Insolvenz nicht erreicht wurde. Zudem sollten sie mit Forderungen der Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft (BEV) an die Kunden verrechnet werden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte eine Musterfeststellungsklage eingereicht. Nach deren Angaben betrug der Neukundenbonus häufig nur 100 bis 200 Euro. Daher hätten viele Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten einer Klage gescheut.

Der Insolvenzverwalter hatte laut BGH die Verträge von mehr als 100 000 Kunden ohne Berücksichtigung des Neukundenbonus abgerechnet, wenn nicht eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr erreicht war. Von einer solchen Beschränkung habe ein durchschnittlicher Verbraucher aber nicht ausgehen können, befand der BGH. Der Rabatt ist den Angaben nach ein im Rahmen der Jahresabrechnung abzusetzender Posten. Und seine Berücksichtigung sei insolvenzrechtlich zulässig.

Ganz grundsätzlich stellte der BGH ferner fest, dass nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens gegen den Insolvenzverwalter Musterfeststellungsklage erhoben werden kann. "Das setzt nicht voraus, dass dieser das Unternehmen fortführte."

Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.