BGH erschwert Lesben die Stiefkindadoption

Eine lesbische Frau will das Kind ihrer Partnerin adoptieren. Den leiblichen Vater des Kindes wollen sie außen vor lassen - und das sei voll in seinem Sinne. Doch so einfach geht das nicht, sagt Karlsruhe.
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Lesbische Paare, die ein Kind adoptieren wollen, dürfen den leiblichen Vater nicht einfach übergehen.
dpa Lesbische Paare, die ein Kind adoptieren wollen, dürfen den leiblichen Vater nicht einfach übergehen.

Karlsruhe - Für Frauen in lesbischen Beziehungen dürfte die Adoption eines Stiefkindes in Zukunft schwieriger werden. Denn der leibliche Vater des Kindes darf bei der Adoption in der Regel nicht einfach übergangen werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Vielmehr muss der Erzeuger die Gelegenheit bekommen, sich am Verfahren zu beteiligen. (Az.: XII ZR 473/13)

Das gilt der am Freitag veröffentlichten Entscheidung zufolge jedoch ausdrücklich nicht für anonyme Samenspender.

Den Karlsruher Richtern lag der Fall eines lesbischen Paares aus Berlin vor, das in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Eine der beiden Frauen bekam mittels einer "privaten" Samenspende ein Kind, das mittlerweile vier Jahre alt ist. Ihre Partnerin wollte es adoptieren.

Die Vorinstanzen verlangten dafür die Zustimmung des leiblichen Vaters. Die Frauen hielten dessen Daten aber geheim: Der Mann wolle nicht genannt werden und daran fühlten sie sich gebunden, hieß es.

Der BGH wies den Fall an das Kammergericht Berlin zurück. Den Frauen soll damit Gelegenheit gegeben werden, die erforderlichen Angaben zum leiblichen Vater zu machen.

Grundsätzlich hieß es: Es genüge nicht, wenn die Frauen versicherten, der Vater sei mit der Adoption einverstanden. Denn das Adoptionsgericht müsse sich sicher sein, dass der Erzeuger kein Interesse an einer rechtlichen Vaterschaft habe. Nur dann darf es grünes Licht für die Adoption des Kindes durch die Partnerin geben.

Etwas anders gilt den Richtern zufolge allerdings bei einer anonymen Samenspende: Hier sei von vornherin klar, dass der Erzeuger keinerlei Interessen an dem Kind habe, hieß es. Seine Beteiligung sei daher nicht nötig.

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